Late criminal appeal against preventive detention

1B_75/2012Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung15.02.2012Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court held that the appeal against the cantonal decision extending security detention was manifestly late. The decision had been served on 2011-12-23, so the 30-day deadline expired on 2012-01-23. Because detention proceedings are not subject to the judicial holiday suspension, the filing on 2012-01-31/2012-02-02 was out of time. The Court therefore did not enter into the merits and, considering the circumstances, waived court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 100 Abs. 1, 47 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 48 BGG; Strafhaftbeschwerde und Fristenlauf während den Gerichtsferien: In Haftsachen wird die Rechtsmittelfrist durch die Gerichtsferien nicht unterbrochen. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des vollständigen Entscheids einzureichen; verspätete Eingaben führen zum Nichteintreten. Bei offensichtlicher Verspätung kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG entschieden werden. Kosten können ausnahmsweise nach Art. 66 Abs. 1 BGG erlassen werden.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1B_75/2012

Urteil vom 15. Februar 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksgericht Arbon, Bahnhofstrasse 16,
Postfach 127, 9320 Arbon,
Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld.

Gegenstand
Verlängerung der Sicherheitshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 15. Dezember 2011 des Obergerichts des Kantons Thurgau.

Erwägungen:

1.
Gegen X.________ ist beim Bezirksgericht Arbon ein Strafverfahren hängig, dies namentlich wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, Sachbeschädigung, gewerbsmässigen Betrugs, Hausfriedensbruchs, Unterlassung der Buchführung, Misswirtschaft, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis.

Mit Verfügung vom 29./30. September 2011 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Thurgau die Sicherheitshaft, in der sich X.________ nach der Verbüssung früherer Freiheitsstrafen bereits seit Ende Juni 2011 befand, bis zum 24. März 2012. Gegen diese Verfügung wandte sich X.________ mit Beschwerde ans Obergericht des Kantons Thurgau. Mit Entscheid vom 15. Dezember 2011 hat dieses die Beschwerde abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist.

2.
Mit Eingabe vom 31. Januar (Postaufgabe: 2. Februar) 2012 führt X.________ Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Er beantragt im Wesentlichen, die Sicherheitshaft sei aufzuheben.

Die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; evtl. sei sie abzuweisen. Das Obergericht seinerseits stellt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, während das Bezirksgericht Arbon auf eine Stellungnahme verzichtet hat.

Replicando hat der Beschwerdeführer seine mit der Beschwerde gestellten Anträge bestätigt.

3.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob bzw. inwieweit ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel zulässig ist (s. etwa BGE 137 III 417 E. 1 mit Hinweisen).

Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG).
Nach den Angaben in der Beschwerde ist der angefochtene obergerichtliche Entscheid dem Beschwerdeführer am 23. Dezember 2011 zugestellt worden (Beschwerde S. 3 Ziff. 12). Also begann die Frist zur Anfechtung des Urteils am 24. Dezember 2011 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG), und am Montag, 23. Januar 2012 endete sie. Da ein Fall strafprozessualer Haft in Frage steht, stand die Frist - entgegen der vom Beschwerdeführer bekundeten Auffassung - während den (Weihnachts-)Gerichtsferien nicht still (s. BGE 133 I 270 im Zusammenhang mit Art. 46 BGG).
Die gemäss den Angaben des Beschwerdeführers (wiederum Beschwerde S. 3 Ziff. 12) erst am 31. Januar 2012 dem Gefängnispersonal (und hernach am 2. Februar 2012 der Post) übergebene Beschwerde ist daher klarerweise verspätet eingereicht worden (vgl. Art. 48 BGG), so dass auf sie nicht einzutreten ist.

Der Mangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG entschieden werden kann.

4.
Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach wird erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksgericht Arbon, der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität sowie dem Obergericht des Kantons Thurgau und Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, Zürich, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Februar 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

Schlagwörter

preventive detentionappeal deadlinejudicial holidaysinadmissibilitycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the criminal appeal against the cantonal detention decision was filed within the statutory time limit.

Extrahierter Entscheid

The appeal was filed too late because the 30-day period expired on 2012-01-23 and did not stop during the Christmas judicial recess.

Extrahierte Begründung

The challenged decision was served on 2011-12-23. Under Art. 100(1), 47(1), 44(1) and 48 BGG the appeal had to be lodged by 2012-01-23. In detention matters the judicial holidays do not suspend the time limit.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged for the inadmissible appeal.

Extrahierter Entscheid

No costs were charged in view of the circumstances.

Extrahierte Begründung

The Federal Court exercised discretion under Art. 66(1) BGG and waived costs.

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