Standing of injured party to challenge evidentiary assessment

1B_75/2011Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung12.05.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the company, as a mere injured party and complainant, lacked standing to challenge the evidentiary assessment underlying the discontinuance of the criminal investigation. Its complaint that additional evidence should have been taken was an impermissible attack on the merits rather than a separable formal grievance. The court therefore did not enter into the complaint. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 2,000 and to compensate the respondent with CHF 1,000.

Omnilex-Regeste

Art. 81 Abs. 1 lit. b aBGG; standing of an injured party to challenge the discontinuance of criminal proceedings and the refusal of evidence; a mere injured party or complainant, not qualifying as victim or private prosecutor, may in principle invoke only violations of procedural rights separable from the merits. Complaints directed against the weighing of evidence or against the refusal of requested evidence on the basis of anticipatory evidentiary assessment are inadmissible where they cannot be detached from the substantive review (consid. 2-3). The Federal Supreme Court does not examine such issues on the merits when the appellant lacks standing to contest the criminal disposition itself.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1B_75/2011

Urteil vom 12. Mai 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Merkli,
Gerichtsschreiber Stohner.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Stadelmann,

gegen

Y.________, Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heinz Schmidhauser,

Untersuchungsamt Gossau,
Sonnenstrasse 4a, 9201 Gossau.

Gegenstand
Aufhebung des Strafverfahrens,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 7. Dezember 2010 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen.
Sachverhalt:

A.
Die X.________ AG, eine im Bereich Fleischverarbeitung tätige Firma, reichte mit Eingabe vom 15. Oktober 2009 eine Strafanzeige gegen ihren ehemaligen Mitarbeiter Y.________ wegen Verdachts auf Veruntreuung, evtl. Diebstahl, evtl. Betrug sowie Urkundenfälschung ein. Y.________ wird im Wesentlichen vorgeworfen, er habe im Zeitraum von ungefähr Ende April 2008 bis Ende Mai 2008 als "Ressortleiter Betrieb" verschiedene Fleischlieferungen ohne EDV-Erfassung ausgeführt. Die jeweils vor Ort in bar eingenommenen Gelder, deren Empfang er teilweise mit falscher Unterschrift quittiert habe, habe er seiner Arbeitgeberin nicht abgeliefert. Die Deliktssumme wird in der Strafanzeige auf mindestens Fr. 5'500.-- beziffert.

B.
Mit Verfügung vom 15. September 2010 hob das Untersuchungsamt Gossau das gegen Y.________ geführte Strafverfahren mangels Beweises auf. Mit dem Entscheid wurden die von der X.________ AG gestellten Beweisergänzungsanträge in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen.

Diese Aufhebungsverfügung focht die X.________ AG mit Eingabe vom 29. September 2010 bei der Anklagekammer des Kantons St Gallen an. Mit Entscheid vom 7. Dezember 2010 wies die Anklagekammer die Beschwerde ab.

C.
Mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht vom 17. Februar 2011 beantragt die X.________ AG, den Entscheid der Anklagekammer vom 7. Dezember 2010 aufzuheben und Y.________ der Veruntreuung, evtl. des Diebstahls, evtl. des Betrugs sowie der Urkundenfälschung schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Des Weiteren sei Y.________ zu verpflichten, ihr einen Betrag von mindestens Fr. 5'500.-- zu bezahlen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Abnahme der beantragten Beweise, zur Durchführung aller erforderlichen Untersuchungshandlungen und zur Neubeurteilung an die Anklagekammer, evtl. ans Untersuchungsamt Gossau, zurückzuweisen.

Das Untersuchungsamt Gossau und Y.________ beantragen in ihren Stellungnahmen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Anklagekammer verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Stellungnahmen wurden der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG). Nach Art. 453 Abs. 1 der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) werden Rechtsmittel gegen einen Entscheid, der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt wurde, nach bisherigem Recht von den bisher zuständigen Behörden beurteilt. Der angefochtene Entscheid datiert vom 7. Dezember 2010. Die Zulässigkeit der Beschwerde ist nach dem Bundesgerichtsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung zu beurteilen (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG).

2.
Der die Aufhebung des Strafverfahrens bestätigende Entscheid der Vorinstanz stellt einen mit Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG anfechtbaren Endentscheid im Sinne von Art. 80 Abs. 1 und Art. 90 BGG dar.

Die Beschwerdeführerin ist nicht Opfer einer Straftat im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OHG (SR 312.5) i.V.m. aArt. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG und auch nicht Privatstrafklägerin gemäss aArt. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG. Als blosse Geschädigte bzw. Anzeigestellerin ist sie zur vorliegenden Beschwerde nach der Praxis zu aArt. 81 BGG grundsätzlich nicht legitimiert (BGE 136 IV 29; 133 IV 228). Sie kann lediglich die Verletzung von Rechten rügen, die ihr als am Verfahren beteiligte Partei nach dem massgebenden Prozessrecht oder unmittelbar aufgrund der BV oder der EMRK zustehen (BGE 136 IV 29 E. 1.9 S. 40 mit Hinweisen). Zulässig sind Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache selber getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (vgl. BGE 133 I 185 E. 6.2 S. 198). Eine Geschädigte kann daher nach der Praxis zu aArt. 81 BGG - trotz Parteistellung im kantonalen Verfahren - weder die Würdigung der beantragten Beweise infrage stellen noch beanstanden, dass ihre Anträge wegen Unerheblichkeit oder aufgrund antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt wurden. Die Beurteilung dieser Fragen kann von der materiellen Prüfung nicht getrennt werden (vgl. BGE 120 Ia 157 E. 2a/bb S. 160; Urteil des Bundesgerichts 1B_31/2011 vom 7. April 2011 E. 2).

3.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV durch die Nichtabnahme der von ihr angebotenen Beweise. Als Folge davon basiere die Aufhebung des Strafverfahrens auf einer offensichtlich unvollständigen Sachverhaltsfeststellung.

Die Vorinstanz ist unter Hinweis auf die Erwägungen in der Aufhebungsverfügung zum Schluss gekommen, "dass von weiteren Beweisabnahmen, insbesondere der Einvernahme von weiteren (teilweise ehemaligen) Mitarbeitern der Beschwerdeführerin keine neuen Erkenntnisse in Bezug auf einen Tatverdacht gegenüber dem Beschwerdegegner zu erwarten sind".

Diese antizipierte Beweiswürdigung ist im bundesgerichtlichen Verfahren, wie dargelegt, nicht zu überprüfen (E. 2 hiervor; vgl. insoweit auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_31/2011 vom 7. April 2011 E. 2).

4.
Auf die Beschwerde ist damit nicht einzutreten. Infolge ihres Unterliegens sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Untersuchungsamt Gossau und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Mai 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fonjallaz Stohner

Schlagwörter

standingcriminal procedurediscontinuanceanticipatory assessmentright to be heardcourt costsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the company, as an injured party and complainant, had standing to challenge the evidentiary assessment and refusal of further evidence.

Extrahierter Entscheid

No standing existed for such merits-related complaints; only formal rights separable from the merits could be invoked.

Extrahierte Begründung

As a mere injured party and reporting person, the company was not an offense victim or private prosecutor. Its objections to anticipatory evidentiary assessment were inseparable from the merits and therefore not reviewable.

Kernrechtsfrage

Whether the refusal to take additional evidence violated the right to be heard.

Extrahierter Entscheid

No reviewable violation was established in this appeal because the complaint targeted an evidentiary assessment that could not be examined at the instance of an injured party without standing on the merits.

Extrahierte Begründung

The lower authority considered further witness hearings unlikely to produce new findings regarding suspicion against the respondent; this anticipatory assessment was not subject to federal review in this procedural posture.

Kernrechtsfrage

Allocation of federal court costs and party compensation.

Extrahierter Entscheid

The appellant had to bear the court costs and compensate the respondent.

Extrahierte Begründung

The appellant failed in the federal proceedings.

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