Costs in dismissal order after mootness

1B_74/2007Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung07.08.2007Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X.________ challenged only the costs ruling contained in a Thurgau dismissal order that had become moot after the cantonal authorities accepted another office's jurisdiction. The Federal Supreme Court held that review was limited to arbitrariness in the application of cantonal procedural law and in the assessment of litigation prospects. It found no arbitrariness in the Anklagekammer's view that the transfer request could also have been approved, so the appeal failed. The appellant was ordered to pay CHF 1,000 in court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 66 Abs. 1 BGG; Kostenfolgen bei Gegenstandslosigkeit und Willkürprüfung der kantonalen Kostenverlegung: Wird ein Rechtsmittel bloss noch hinsichtlich der Kosten angefochten, die sich auf die kantonale Beurteilung der Prozessaussichten vor Eintritt des Erledigungsgrundes stützen, ist vor Bundesgericht einzig zu prüfen, ob die Kostenverlegung willkürlich sei. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbar annimmt, die Beschwerde hätte bei materieller Behandlung keinen bzw. keinen überwiegenden Erfolg gehabt. Die blosse Berufung auf Gehörsverletzung oder auf materielle Einwendungen gegen den erledigten Hauptpunkt genügt nicht, wenn die vorinstanzliche Prognose im Rahmen des Willkürverbots vertretbar ist (vgl. consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1B_74/2007 /daa

Urteil vom 7. August 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Steinmann.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf W. Rempfler,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
Anklagekammer des Kantons Thurgau, Marktgasse 9, Postfach 339, 9220 Bischofszell.

Gegenstand
Kosten in Abschreibungsbeschluss,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Anklagekammer des Kantons Thurgau vom 13. Februar 2007.

Sachverhalt:
A.
Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Genf führten gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen Rassendiskriminierung und ersuchten in diesem Rahmen um die Zuführung des Beschuldigten. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau entsprach diesem Zuführungsbefehl mit Verfügung vom 17. Oktober 2006.

Im Rahmen dieses Verfahren verlangte X.________ am 16. Oktober 2006 den Ausstand von Staatsanwalt Riquet Heller wegen gewisser Äusserungen, die dieser im Jahre 1998 gemacht haben soll. In derselben Verfügung vom 17. Oktober 2006 wurde auch das Ausstandsbegehren abgewiesen.

Mit zwei separaten Eingaben erhob X.________ gegen diese Verfügung der Staatsanwaltschaft bei der Anklagekammer des Kantons Thurgau Beschwerde und focht den Zuführungsbefehl und die Abweisung des Ausstandsbegehrens an. Die Anklagekammer vereinigte die Eingaben und schrieb sie als gegenstandslos geworden ab, nachdem die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Zuständigkeit zur Beurteilung der von den Genfer Untersuchungsbehörden verfolgten Delikte anerkannt hatte.

Zum Kostenpunkt führte die Anklagekammer aus, dass die Beschwerde hinsichtlich der Zuführung hätte abgewiesen werden müssen, in Bezug auf das Ausstandsgesuch indessen hätte gutgeheissen werden müssen. Deshalb verzichtete sie auf die Erhebung von Kosten und sprach keine Parteientschädigung zu.
B.
Gegen diesen Entscheid der Anklagekammer vom 13. Februar 2007 hat X.________ am 1. Mai 2007 Beschwerde in Strafsachen erhoben und die Aufhebung im Kostenpunkt beantragt.

Die Anklagekammer beantragt in ihrer Vernehmlassung, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten bzw. es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.

Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik an seinen Anträgen fest.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer hat entsprechend der im angefochtenen Entscheid tatsächlich vorhandenen Rechtsmittelbelehrung Beschwerde erhoben und diese zutreffenderweise als Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG bezeichnet.
2.
Der Beschwerdeführer ficht ausschliesslich den Kostenpunkt des Entscheides der Anklagekammer an. Dieser stützt sich auf kantonales Verfahrensrecht und die Beurteilung der Prozessaussichten vor Eintritt des Erledigungsgrundes (vgl. Art. 72 BZP). Bei dieser Sachlage fällt ausschliesslich die Rüge wegen willkürlicher Anwendung des kantonalen Rechts bzw. wegen willkürlicher Beurteilung der Prozessaussichten in Betracht.

Der Beschwerdeführer macht keine Verletzung von kantonalem Verfahrensrecht geltend. Er rügt einzig, dass die Beschwerde hinsichtlich der Zuführung nicht hätte abgewiesen werden müssen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hält die Beurteilung der Anklagekammer vor dem Willkürverbot stand. Die Anklagekammer durfte aufgrund ihrer Erwägungen den Schluss ziehen, dass die Zuführung auch vor dem Hintergrund von Art. 352 Abs. 2 aStGB hätte bewilligt werden dürfen. Daran vermag weder die Rüge der behaupteten Gehörsverletzung noch der Hinweis auf die Meinungsfreiheit, der im zugrunde liegenden Strafverfahren Rechnung zu tragen ist, etwas zu ändern.

Die weitere Frage, ob Amtshandlungen des abgelehnten Staatsanwalts als nichtig oder lediglich als anfechtbar zu bezeichnen sind, ist für den vorliegenden Sachzusammenhang ohne Belang. Denn die Anklagekammer ist im angefochtenen Entscheid davon ausgegangen, dass die Beschwerde in Bezug auf den Ausstand hätte gutgeheissen werden müssen.
3.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und der Anklagekammer des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. August 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

cost allocationmootnessarbitrarinessprospects of successdisqualificationtransfer order

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the Anklagekammer arbitrarily assessed the prospects of success when allocating costs after mootness.

Extrahierter Entscheid

The cost allocation was not arbitrary; the chamber could reasonably assume the transfer request would also have been granted under the applicable law.

Extrahierte Begründung

The Federal Supreme Court reviewed only arbitrariness in the application of cantonal procedural law and in the assessment of litigation prospects. The appellant did not show a cantonal-law violation. The chamber's view that the transfer could have been approved, including in light of Art. 352(2) aStGB, withstood arbitrariness review.

Kernrechtsfrage

Who must bear the federal court costs of the appeal?

Extrahierter Entscheid

The appellant must bear the court costs because the appeal was dismissed.

Extrahierte Begründung

Under Art. 66(1) BGG, costs follow the outcome.

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