Proceedings struck out after withdrawal of appeal

1B_73/2013Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung05.03.2013Withdrawn

Zusammenfassung

The appellant withdrew her criminal complaint to the Federal Supreme Court and requested discontinuance without costs. The presiding member of the I. Public Law Division therefore struck the proceedings off the roll under Art. 32(2) BGG and waived court costs under Art. 66(1) BGG. The order was notified to the appellant, the Basel-Stadt Public Prosecutor’s Office, and the cantonal appellate court.

Regest

Art. 32 Abs. 2 BGG; Rückzug der Beschwerde führt zur Abschreibung des bundesgerichtlichen Verfahrens. Wird die Beschwerde vor Entscheidung zurückgezogen, ist das Verfahren als erledigt abzuschreiben; eine materielle Prüfung entfällt. Die Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG, wonach das Bundesgericht bei der besonderen Konstellation auf eine Kostenauflage verzichten kann.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1B_73/2013

Verfügung vom 5. März 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Christoph Dumartheray,

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4001 Basel.

Gegenstand
Teilnahmerecht des Rechtsvertreters einer Auskunftsperson an deren Einvernahme,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 3. Januar 2013 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Appellationsgerichtspräsidentin.

In Erwägung,
dass X.________ mit Eingabe vom 18. Februar 2013 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 3. Januar 2013 erhoben hat;
dass X.________ mit Schreiben vom 4. März 2013 ihre Beschwerde vom 18. Februar 2013 zurückgezogen und um kostenlose Verfahrensabschreibung ersucht hat;
dass das Beschwerdeverfahren somit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG).

verfügt das präsidierende Mitglied:

1.
Das Verfahren 1B_73/2013 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Appellationsgerichtspräsidentin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. März 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Schlagwörter

withdrawal of appealdiscontinuancecourt costscriminal appealprocedural termination