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1B_726/2011 ΓÇó Non-entry for insufficient reasoning in criminal complaint
1B_726/2011Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung03.01.2012Inadmissible
X. filed a criminal complaint against Y. and Z. for abuse of office, favouritism in office, and alleged judicial corruption. The Solothurn public prosecutor refused to entertain the complaint, and the cantonal appellate court upheld that decision. X. then brought the matter to the Federal Supreme Court, but his filing only offered broad, appellatory criticism and did not engage specifically with the reasons of the cantonal judgment. The Court held that the reasoning requirement was not met and, in simplified proceedings, declined to enter into the complaint. It also refused legal aid as the complaint was manifestly hopeless, imposed no court costs, and awarded no party compensation.
Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Eintretensvoraussetzungen der Beschwerde ans Bundesgericht bei Grundrechts- und Willkürrügen. Die Beschwerdeschrift hat in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; erforderlich ist eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids. Bloss appellatorische Kritik genügt nicht. Für Rügen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte und der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung gelten qualifizierte Begründungsanforderungen; das Bundesgericht prüft solche Rügen nur, soweit sie klar vorgebracht und begründet werden (vgl. insb. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Ein offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel schliesst die unentgeltliche Rechtspflege aus (Art. 64 BGG).
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1B_726/2011
Urteil vom 3. Januar 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157,
4502 Solothurn.
Gegenstand
Strafverfahren; Nichtanhandnahmeverfügung,
Beschwerde gegen das Urteil vom 25. November 2011 des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer.
Erwägungen:
1.
Am 25. Juli 2011 erstattete X.________ Strafanzeige gegen Y.________ und Z.________ wegen Amtsmissbrauchs, Begünstigung im Amt und "Verdachts auf Rechtsbeugung".
Mit Verfügung vom 3. August 2011 nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn die Anzeige nicht an die Hand.
Hiergegen wandte sich X.________ mit einer Beschwerde ans Obergericht des Kantons Solothurn. Dessen Beschwerdekammer hat die Beschwerde mit Urteil vom 25. November 2011 abgewiesen.
2.
Gegen dieses Urteil führt X.________ mit Eingabe vom 23. Dezember (Postaufgabe: 24. Dezember) 2011 der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Vernehmlassungen einzuholen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten geltend gemacht wird, einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und - wie sinngemäss im vorliegenden Fall - Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung. Das Bundesgericht prüft Solches nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine derartige Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Insoweit ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer das angefochtene obergerichtliche Urteil unter Hinweis auf seine Sicht der Dinge zwar weitschweifig, aber nur ganz allgemein kritisiert. Mit den dem Urteil zugrunde liegenden (straf-)rechtlichen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer indes nicht im Einzelnen rechtsgenüglich auseinander; er beschränkt sich insoweit im Wesentlichen auf eine appellatorische Kritik am obergerichtlichen Urteil. Auf solche Kritik tritt das Bundesgericht gemäss ständiger Rechtsprechung nicht ein (s. die vorstehend bereits zitierten Urteile).
Da die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen somit keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen obergerichtlichen Urteils darstellen, ist bereits mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten, sodass es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen - namentlich die Frage der Beschwerdebefugnis (Art. 81 Abs. 1 BGG) zu erörtern.
Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4.
Da die Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich aussichtslos ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen (Art. 64 BGG). Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich indes, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Den privaten Beschwerdegegnern ist durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden, sodass ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Januar 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp