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1B_714/2011 ΓÇó Federal appeal inadmissible for inadequate reasoning
1B_714/2011Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung28.12.2011Inadmissible
The complainant challenged a cantonal appellate decision confirming a prosecutor's non-entry order and imposing CHF 200 costs. Before the Federal Supreme Court, he only criticized the decision in general terms and failed to explain specifically why it was unlawful or unconstitutional. The Court held that the appeal did not satisfy the substantiation requirements of Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG and, in simplified procedure, did not enter into the matter. Given the circumstances, no federal court costs were imposed.
Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen an die Beschwerde in Strafsachen: Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde nicht ein, wenn sie sich in allgemeinen Beanstandungen erschöpft und sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht substanziiert auseinandersetzt. Die Begründung muss aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; bei behaupteter Verfassungsverletzung gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Ein offensichtlicher Begründungsmangel erlaubt den Entscheid im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG; Kosten können bei den gegebenen Umständen gestützt auf Art. 66 Abs. 1 BGG erlassen werden.
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1B_714/2011
Urteil vom 28. Dezember 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen,
Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
Gegenstand
Strafverfahren; Nichtanhandnahme; Kosten,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 1. Dezember 2011 des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen.
In Erwägung,
dass die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland am 4. November 2011 in Bezug auf von X.________ erstattete Anzeigen eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen hat;
dass die Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, des Obergerichts des Kantons Bern eine von X.________ gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 1. Dezember 2011 abgewiesen und dem Beschwerdeführer die auf Fr. 200.-- bestimmten Verfahrenskosten auferlegt hat;
dass X.________ sich damit zuhanden des Obergerichts mit Eingabe vom 12. Dezember 2011 nicht einverstanden erklärt hat, woraufhin das Obergericht diese Eingabe zuständigkeitshalber dem Bundesgericht zur weiteren Behandlung hat zukommen lassen;
dass der Beschwerdeführer in seiner sinngemässen Beschwerde in Strafsachen den Beschluss vom 1. Dezember 2011 auf allgemeine Weise kritisiert, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die dem Beschluss zugrunde liegende Begründung bzw. dieser im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; dazu BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
dass entsprechend schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und es sich somit erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG);
wird erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Dezember 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp