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1B_710/2011 ΓÇó Appeal struck out after withdrawal in extradition enforcement case
1B_710/2011Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung19.01.2012Withdrawn
The appellant challenged the Zurich exequatur decision concerning enforcement in Switzerland of an Austrian 10-year drug-trafficking sentence. Before the Federal Court ruled on the merits, he withdrew his criminal appeal by letter. The single judge therefore struck the case from the docket. In light of the circumstances, especially the appellant's long detention, the court waived court costs and held the request for legal aid moot. No party compensation was awarded.
Art. 32 Abs. 2 BGG; withdrawal of the appeal before judgment; the Federal Court removes the case from the docket without deciding the merits. Where the circumstances justify it, especially in view of prolonged detention, court costs may be waived under Art. 66 Abs. 2 BGG. If no costs are charged, a pending request for legal aid under Art. 64 BGG becomes moot. No party compensation is due absent grounds under Art. 68 Abs. 1-3 BGG.
{T 0/2}
1B_710/2011
Verfügung vom 19. Januar 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Härri.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Feldstrasse 42,
Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Vollstreckung eines ausländischen Strafurteils,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 4. November 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich,
III. Strafkammer.
Erwägungen:
1.
Der Schweizer Staatsangehörige X.________ wurde in Österreich wegen Drogenhandels zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt.
Am 19. April 2011 ersuchte er gestützt auf das entsprechende Übereinkommen vom 21. März 1983 (SR 0.343) um seine Überstellung aus Österreich an die Schweiz zur weiteren Verbüssung der Strafe.
Am 18. Juli 2011 überwies das Bundesamt für Justiz die Sache dem Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich. Dieses ersuchte am 3. Oktober 2011 das Obergericht des Kantons Zürich um Durchführung des Exequaturverfahrens.
Mit Beschluss vom 4. November 2011 erklärte das Obergericht (III. Strafkammer) die in Österreich ausgefällte Freiheitsstrafe für vollstreckbar und ordnete an, diese werde nach schweizerischem Recht vollzogen.
2.
Dagegen erhob X.________ mit von ihm selbst verfasster Eingabe vom 12. Dezember 2011 Beschwerde in Strafsachen. Er beantragte, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen. Ausserdem ersuchte er um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Das Obergericht und das Amt für Justizvollzug verzichteten auf Gegenbemerkungen. Das Bundesamt für Justiz reichte eine Vernehmlassung ein mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.
3.
Mit Schreiben vom 13. Januar 2012, beim Bundesgericht eingegangen am 17. Januar 2012, zog X.________ seine Beschwerde zurück.
Das bundesgerichtliche Verfahren ist damit gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG am Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.
Unter den gegebenen Umständen - der Beschwerdeführer befindet sich seit längerer Zeit in Haft - rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 2 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 64 BGG ist damit gegenstandslos.
Parteientschädigungen sind keine auszurichten (vgl. Art. 68 Abs. 1-3 BGG).
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird zufolge Rückzugs abgeschrieben.
2.
Es werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet.
3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, sowie dem Bundesamt für Justiz schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Januar 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Aemisegger
Der Gerichtsschreiber: Härri