Non-entry for insufficient reasoning in DNA profile case

1B_71/2007Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung31.05.2007Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the criminal complaint against the cantonal decision ordering a cheek swab and DNA profile analysis. It held that the appellant’s submissions did not satisfy the substantiation requirement of Art. 42(2) BGG, because they did not show how the cantonal court had erred in finding urgent suspicion and in allowing DNA sampling. The simplified procedure under Art. 108(1)(b) BGG was applied. Court costs of CHF 500 were charged to the appellant.

Regest

Art. 42 Abs. 2 BGG; Anforderungen an die Beschwerdebegründung; Nichteintreten bei offensichtlich ungenügender Begründung. Die Beschwerde muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt. Wird lediglich die vorinstanzliche Würdigung bestritten, ohne substanziiert aufzuzeigen, weshalb die Annahme eines dringenden Tatverdachts bzw. die daran anknüpfende Massnahme bundesrechtswidrig sein soll, fehlt es an einer hinreichenden Begründung. In einem solchen Fall kann das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht eintreten (vgl. Erw. 3); die Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1B_71/2007 /zga

Urteil vom 31. Mai 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Statthalteramt Liestal,
Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal,
Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft, Kanonengasse 20, 4410 Liestal.

Gegenstand
Probenahme und Erstellung eines DNA-Profils im Rahmen eines Strafverfahrens,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft vom 2. April 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Statthalteramt Liestal führt gegen X.________ ein Verfahren wegen Verdachts des Diebstahls und evtl. der Veruntreuung. Anlässlich der erkennungsdienstlichen Behandlung weigerte sich der Angeschuldigte, einen Wangenschleimhautabstrich zum Zwecke der Erstellung eines DNA-Profils abzugeben. Daraufhin ordnete das Statthalteramt Liestal mit Verfügung vom 20. November 2006 eine Probenahme und Analyse der Probe zur Erstellung eines DNA-Profils an. Dagegen erhob X.________ Beschwerde beim Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft, welches mit Beschluss vom 2. April 2007 die Beschwerde abwies. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, es bestehe der dringende Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer mindestens einen Diebstahl (oder eine Hehlerei) einer Uhr CX Swiss Military begangen habe. Dabei werde er von einem Zeugen belastet, diese Uhr als Pfand für zwei gekaufte Waffen übergeben zu haben. Da der Beschwerdeführer noch weitere Diebstähle begangen haben könnte, seien die Voraussetzungen gemäss DNA-Profil-Gesetz zur Abnahme eines Wangenschleimhautabstriches bzw. für eine Blutentnahme im Verweigerungsfall gegeben.
2.
Gegen diesen Beschluss des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft führt X.________ mit Eingabe vom 22. April 2007 Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG). Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Vorliegend ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht, inwiefern das Verfahrensgericht Recht verletzt haben sollte, als es von einem dringenden Tatverdacht für einen Diebstahl bzw. eine Hehlerei ausging und damit die Voraussetzungen einer Probenahme für ein DNA-Profil bejahte. Mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da diese offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, kann über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden.

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Statthalteramt Liestal und dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Mai 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

DNA profilecriminal procedureadmissibilitysubstantiation requirementnon-entrycourt costsurgent suspicion