Inadmissible appeal against non-entry decision for insufficient reasoning

1B_66/2012Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung09.02.2012Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. appealed to the Federal Supreme Court against a cantonal non-entry order in a fraud-related criminal complaint against Y. The court held that the appeal was insufficiently reasoned: the appellant only made general criticism and did not show any legal or constitutional error in the challenged decision. It therefore did not enter into the appeal under the simplified procedure. Given the circumstances, no court costs were charged, and no party compensation was awarded because the respondent incurred no expense.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Zulässigkeit der Beschwerdebegründung; im bundesgerichtlichen Verfahren genügt eine bloss appellatorische, allgemein gehaltene Kritik den Begründungsanforderungen nicht. Die Beschwerdeschrift muss sich in nachvollziehbarer Weise mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und aufzeigen, inwiefern dieser Recht oder Verfassung verletzt. Fehlt es daran offensichtlich, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. Bei den gegebenen Verhältnissen kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden; eine Parteientschädigung setzt einen Aufwand der Gegenpartei voraus.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1B_66/2012

Urteil vom 9. Februar 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Y.________, Beschwerdegegnerin,

Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Schmiedgasse 21, Postfach 562, 6431 Schwyz.

Gegenstand
Strafverfahren; Nichtanhandnahmeverfügung,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Dezember 2011 des Kantonsgerichts Schwyz, Präsident.
In Erwägung,
dass X.________ gegen Y.________ eine Strafanzeige wegen Betrugs erstattete;
dass er gegen eine in diesem Zusammenhang am 3. November 2011 ergangene Nichtanhandnahmeverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Innerschwyz Beschwerde erhob;
dass der Präsident des Kantonsgerichts Schwyz mit Verfügung vom 21. Dezember 2011 auf die von ihm als den massgebenden gesetzlichen Formerfordernissen nicht genügend erachtete Beschwerde nicht eingetreten ist;
dass X.________ hiergegen der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, die übrigen Verfahrensbeteiligten zur Beschwerde anzuhören;
dass der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung nur ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht darlegt, inwiefern die ihr zugrunde liegende Begründung bzw. die Verfügung selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben;
dass der Beschwerdegegnerin durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden und daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;
wird erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Innerschwyz und dem Kantonsgericht Schwyz, Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Februar 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

Schlagwörter

inadmissibilityreasoning requirementscriminal complaintnon-entry decisionsimplified procedurecourt costsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the criminal-law appeal was sufficiently reasoned to be admissible.

Extrahierter Entscheid

The appeal did not meet the statutory reasoning requirements because it merely criticized the decision in general terms without showing any legal or constitutional error.

Extrahierte Begründung

The appellant failed to explain in a concrete manner how the challenged reasoning or the decision itself was unlawful or unconstitutional; therefore Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG were not satisfied.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged in the federal proceedings.

Extrahierter Entscheid

No costs were imposed in view of the circumstances of the case.

Extrahierte Begründung

The court considered the situation to justify waiving costs.

Kernrechtsfrage

Whether the respondent was entitled to party compensation.

Extrahierter Entscheid

No party compensation was awarded because the respondent incurred no expenses in the proceedings.

Extrahierte Begründung

Since the respondent had no expenditure, compensation was unwarranted.

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