Revision request inadmissible for lack of grounds

1B_66/2007Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung01.06.2007Inadmissible

Zusammenfassung

The applicant sought revision of a Federal Supreme Court judgment of 9 March 2007 and requested its annulment. The Court held that a judgment that has entered into force under Art. 61 BGG may be revised only on one of the statutory grounds in Art. 121 ff. BGG. The application merely repeated criticism of the prior legal assessment and did not clearly invoke any revision ground. The Court therefore declined to enter into the request without exchange of written submissions. No costs were charged.

Regest

Art. 61 BGG, Art. 121 ff. BGG; revision of a final Federal Supreme Court judgment requires the applicant to invoke and substantiate a statutory ground in a comprehensible manner. Mere criticism of the legal assessment or repetition of arguments already considered in the prior judgment is not admissible in revision. If no revision ground is duly alleged, the Court does not enter into the request; such non-entry may be ordered without exchange of written submissions under Art. 127 BGG. The absence of costs may be justified by the circumstances (consid. 2-3).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1B_66/2007 /zga

Urteil vom 1. Juni 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien
X.________,
Gesuchsteller,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, Hirschengraben 16, 6002 Luzern.

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 9. März 2007 (1B_14/2007).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Mit Urteil vom 9. März 2007 wies das Bundesgericht eine von X.________ gegen einen Entscheid der II. Kammer des Obergerichts des Kantons Luzern der Sache nach erhobene Beschwerde in Strafsachen ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 1B_14/2007).

Mit Revisionsgesuch vom 20. April 2007 beantragt X.________, das Urteil sei aufzuheben.
2.
Die Aufhebung oder Abänderung eines wie hier nach Art. 61 BGG in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich.

Der Gesuchsteller kritisiert das am 9. März 2007 ergangene Urteil und bezeichnet verschiedene Ausführungen darin als falsch. Er unterlässt es allerdings dabei, sich auf einen der gesetzlichen Revisionsgründe (Art. 121 ff.) zu berufen, auf die er bereits in einem früheren Verfahren hingewiesen worden ist. Was er in seinem Revisionsgesuch vorbringt, beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Kritik an der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung. Solche Kritik ist jedoch im Revisionsverfahren nicht zu hören. Der Gesuchsteller wäre gehalten gewesen, in seiner Eingabe einen Revisionsgrund in verständlicher Form darzulegen, was er indes unterlassen hat. Auf sein Gesuch ist daher ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten. Weitere Eingaben in dieser Sache, insbesondere weitere Revisionsgesuche, werden in Zukunft ohne Antwort abgelegt.
3.
Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Juni 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

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