Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

1B_658/2011Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung01.12.2011Inadmissible

Zusammenfassung

X. filed a criminal complaint against Y. for coercion. After the Zurich-Sihl public prosecutor refused to enter into the investigation and the Zurich cantonal court dismissed X.'s complaint, X. brought the matter to the Federal Supreme Court. The Court held that the filing did not satisfy the statutory reasoning requirements because it only criticized the cantonal decision in general terms and did not engage specifically with its reasoning. The appeal was therefore not entered into in simplified procedure. No court costs were charged and no compensation was awarded to the respondent.

Regest

Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Zulässigkeit der Beschwerdebegründung: Eine Beschwerde an das Bundesgericht muss sich sachbezogen mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Bloss appellatorische oder allgemein gehaltene Kritik genügt nicht. Ist der Mangel offensichtlich, kann auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht eingetreten werden (vgl. E. 1). Bei dieser Konstellation rechtfertigt sich zudem regelmässig der Verzicht auf Gerichtskosten nach Art. 66 Abs. 1 BGG; eine Parteientschädigung setzt einen ersatzfähigen Aufwand der Gegenpartei voraus.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1B_658/2011

Urteil vom 1. Dezember 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl,
Stauffacherstrasse 55, 8026 Zürich.

Gegenstand
Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 6. Oktober 2011.
In Erwägung,
dass X.________ am 9. Februar 2011 bei der Kantonspolizei Luzern Strafanzeige gegen Y.________ wegen Nötigung erstattete;

dass die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl das von den Luzerner Behörden gestützt auf die Anzeige eingeleitete Verfahren am 28. März 2011 übernahm, hernach aber gemäss Verfügung vom 5. April 2011 die Untersuchung nicht anhand nahm;

dass X.________ hiergegen Beschwerde erhob, welche mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Oktober 2011 abgewiesen wurde;

dass er gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 18. November 2011 der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt;

dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen;

dass der Beschwerdeführer den obergerichtlichen Beschluss auf allgemeine Weise kritisiert, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die dem Beschluss zugrunde liegende Begründung bzw. dieser im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; dazu BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;

dass entsprechend schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und es sich somit erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, keine Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG);

dass dem privaten Beschwerdegegner durch das bundesgerichtliche Verfahren kein Aufwand entstanden und daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;

wird erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Dezember 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

Schlagwörter

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