Non-entry for insufficiently reasoned criminal appeal

1B_656/2012Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung31.01.2013Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Court dealt with X.'s appeal against a cantonal decision that had upheld the prosecution's dismissal of his request for compensation and satisfaction after the termination of a forgery investigation. The Court held that the appeal did not satisfy the statutory reasoning requirements because X. failed to engage with the cantonal court's detailed grounds. It therefore issued a non-entry decision in simplified proceedings. Because the appeal was manifestly hopeless, the request for legal aid was refused, and no court costs were imposed.

Regest

Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen an die Beschwerde in Strafsachen: Die Eingabe hat sich in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, inwiefern dieser Recht verletzt. Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, ist darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. Offensichtlich aussichtslose Rechtsmittel schliessen die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 64 BGG aus (vgl. auch BGE 136 I 65 E. 1.3.1).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1B_656/2012

Urteil vom 31. Januar 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Weststrasse 70, Postfach 9717, 8036 Zürich.

Gegenstand
Entschädigung / Genugtuung (Strafverfahren; Einstellungsverfügung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 24. August 2012.
In Erwägung,
dass die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich die aufgrund einer von Y.________ erstatteten Strafanzeige gegen X.________ ein-geleitete Strafuntersuchung wegen Urkundenfälschung etc. mit Verfü-gung vom 10. Januar 2012 unter Übernahme der Verfahrenskosten auf die Staatskasse einstellte, wobei dem Beschuldigten weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet wurde;

dass X.________ hiergegen eine Beschwerde erhob, welche gemäss am 24. August 2012 ergangenem Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten wurde;

dass er dem Obergericht mit vom 28. September 2012 in schwedischer Sprache verfasster Eingabe eine weitere Beschwerde zukom-men liess, worauf das Obergericht den Beschwerdeführer dahinge-hend informierte, gegen den genannten Beschluss stehe einzig das Rechtsmittel der Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht offen;

dass er daraufhin seine Eingabe ins Englische übersetzt einreichte, woraufhin das Obergericht sie zur weiteren Prüfung mit Schreiben vom 30. Oktober 2012 ans Bundesgericht weiterleitete;

dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 und 6 BGG aufgefordert hat, seine Eingabe in eine der schweizerischen Amtssprachen übersetzt einzureichen;

dass am 30. Januar 2013 und damit fristgerecht eine in deutscher Sprache verfasste Übersetzung der Beschwerde eingetroffen ist;

dass der Beschwerdeführer sich indes mit den dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegenden ausführlichen Erwägungen (Nichteintreten in Bezug auf die Kritik an der Einstellungsverfügung an sich, Fehlen einer Entschädigungspflicht und eines Genugtuungsanspruchs) nicht im Einzelnen auseinandersetzt und nicht darlegt, inwiefern die Begründung des Beschlusses bzw. dieser selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;

dass somit schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass bei nach dem Gesagten offensichtlich aussichtsloser Beschwerde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist (Art. 64 BGG);

dass es sich indes bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft III und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Januar 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

Schlagwörter

inadmissibilityreasoning requirementslegal aidcriminal procedurecompensationsatisfactionnon-entry