Inadmissible criminal appeal against unsealing order

1B_65/2007Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung30.05.2007Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the accused's criminal appeal against the cantonal order granting unsealing of a seized mobile phone was inadmissible because it did not satisfy the duty to state reasons under Art. 42(2) BGG. The Court therefore refused to examine the merits and decided the matter in simplified procedure under Art. 108(1)(b) BGG. Exceptionally, no court costs were imposed.

Regest

Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; inadmissibility of an appeal for insufficient reasoning. A federal complaint must, in concise form, explain in what respect the challenged decision violates federal law; mere disagreement with the outcome is insufficient. If the submission manifestly fails to meet this substantiation requirement, the Federal Supreme Court may decline to enter into the matter in simplified procedure without exchanging written observations. Exceptionally, costs may be waived under Art. 66 Abs. 1 BGG when the circumstances so justify.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1B_65/2007 /fun

Urteil vom 30. Mai 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksamt Lenzburg, Metzgplatz 18, Postfach,
5600 Lenzburg 2,
Präsidium der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Gegenstand
Antrag auf Entsiegelung eines Mobiltelefons,

Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Präsidiums der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau vom 17. April 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bezirksamt Lenzburg führt gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen Drohung. Dabei stellte es im Rahmen einer Hausdurchsuchung beim Beschuldigten ein Mobiltelefongerät sicher. Auf Antrag des Beschuldigten wurde dieses versiegelt. Am 17. April 2007 beantragte das Bezirksamt Lenzburg die Entsiegelung. Das Präsidium der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau hiess das Entsiegelungsbegehren mit Verfügung vom gleichen Tag gut und bewilligte die Durchsuchung des beschlagnahmten Mobiltelefongerätes.
2.
Gegen diese Verfügung des Präsidiums der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau führt X.________ Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG). Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Vorliegend ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht, inwiefern das Präsidium der Beschwerdekammer Recht verletzt haben sollte, als es dem Entsiegelungsbegehren des Bezirksamtes Lenzburg entsprach. Mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da diese offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, kann über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden.
4.
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksamt Lenzburg und dem Präsidium der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Mai 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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