Federal appeal rejected for insufficient reasoning

1B_628/2011Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung10.11.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The complainant challenged the cantonal appellate decision upholding the prosecution's dismissal of her criminal complaint. The Federal Supreme Court held that her filing failed to satisfy the requirement to reason the appeal under Art. 42(2) BGG, because she only presented her own version of events and did not engage with the cantonal court's grounds. As a result, the court declined to enter into the appeal in simplified proceedings under Art. 108(1)(b) BGG. No costs were charged.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 106 Abs. 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; ungenügende Begründung der Beschwerde: Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde nicht ein, wenn die beschwerdeführende Partei sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht in gedrängter Form auseinandersetzt. Bloss appellatorische Kritik genügt nicht; bei Rügen betreffend Grundrechte oder Willkür ist eine qualifizierte, substantiierte Begründung erforderlich. Ein offensichtlicher Begründungsmangel erlaubt den Entscheid im vereinfachten Verfahren. Kosten können bei den Umständen ausnahmsweise erlassen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1B_628/2011

Urteil vom 10. November 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157,
4502 Solothurn.

Gegenstand
Strafverfahren; Einstellungsverfügung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 28. September 2011 des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer.

Erwägungen:

1.
Am 25. Mai 2011 erstattete X.________ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn Strafanzeige gegen die Stadt Solothurn und deren soziale Dienste, die Kantonspolizei Solothurn sowie die Liegenschaftsverwaltung X.________AG wegen "Verwehrung der Grundrechte", Diebstahls, Drohung und Amtsmissbrauchs.
Die in der Folge eingeleitete Strafuntersuchung wurde gemäss staatsanwaltschaftlicher Verfügung vom 5. Juli 2011 eingestellt.
Gegen die Einstellungsverfügung erhob X.________ Beschwerde ans Obergericht des Kantons Solothurn. Mit Urteil vom 28. September 2011 hat dessen Beschwerdekammer die Beschwerde abgewiesen.

2.
Gegen das obergerichtliche Urteil vom 28. September 2011 führt X.________ mit Eingabe vom 7. November 2011 und einer Ergänzung desselben Datums Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Vernehmlassungen einzuholen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer bzw. die Beschwerdeführerin wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten geltend gemacht wird, einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und - wie namentlich auch im vorliegenden Fall - jedenfalls sinngemäss Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung. Das Bundesgericht prüft Solches nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine derartige Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin ergibt sich nicht, inwiefern das Obergericht Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben soll, als es die von ihr gegen die staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde abgewiesen hat. Die Beschwerdeführerin trägt ihre Sicht der Dinge vor, übt appellatorische Kritik am angefochtenen, ausführlich begründeten Urteil, ohne sich aber dabei rechtsgenüglich mit den diesem zugrunde liegenden Erwägungen im Einzelnen auseinanderzusetzen. Auf derart appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht indes gemäss ständiger Rechtsprechung nicht ein (s. die vorstehend bereits zitierten Urteile).
Da die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Ausführungen somit keine den aufgezeigten gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen Urteils darstellen, ist bereits mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten. Entsprechend brauchen die weiteren Eintretensvoraussetzungen nicht weiter erörtert zu werden.
Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.
Bei den gegebenen Verhältnissen kann von einer Kostenauflage abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. November 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

Schlagwörter

inadmissibilityreasoned appealappellatory criticismcriminal investigationcost waiversimplified procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal criminal appeal met the legal reasoning requirements for admissibility

Extrahierter Entscheid

The appeal did not sufficiently engage with the reasoning of the cantonal judgment and was therefore inadmissible.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42(2) BGG, the appellant must briefly explain how the challenged decision violates the law; where fundamental rights or arbitrary fact-finding are invoked, a specific substantiated challenge is required. The submission was merely appellatory and did not address the cantonal reasoning in a legally sufficient manner.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged

Extrahierter Entscheid

No costs were imposed.

Extrahierte Begründung

Given the circumstances, the court exercised its discretion to waive costs.

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