Non-entry for insufficient reasoning; legal aid denied

1B_627/2012Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung20.11.2012Inadmissible

Zusammenfassung

X.________ challenged a cantonal criminal-procedure complaint decision before the Federal Supreme Court and also requested appointment of counsel. The Court held that the filing did not satisfy the statutory reasoning requirements because it failed to identify any admissible legal ground or engage with the cantonal court's reasoning. It therefore declined to enter into the complaint under the simplified procedure. As the appeal was manifestly hopeless, the request for free legal aid was refused. The Court waived the levying of costs.

Regest

Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht; fehlt eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids und wird kein zulässiger Beschwerdegrund genannt, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Art. 64 BGG setzt für unentgeltliche Rechtspflege hinreichende Erfolgsaussichten voraus; bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit ist das Gesuch abzuweisen. Die Kosten können ausnahmsweise gestützt auf Art. 66 Abs. 1 BGG erlassen werden.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1B_627/2012

Urteil vom 20. November 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 30, Postfach 1475, 4800 Zofingen.

Gegenstand
Strafverfahren; Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 10. Oktober 2012.

In Erwägung,
dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gegen X.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt A.________, ein Strafverfahren wegen Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Betrugs sowie Urkundenfälschung führt;
dass die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 10. Oktober 2012 eine von X.________ gegen die Verfahrensführung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erhobene Beschwerde abgewiesen hat, soweit sie darauf eintrat;
dass X.________ gegen den Entscheid der Beschwerdekammer Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht und um Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ ersucht hat;
dass das Bundesgericht dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. November 2012 mitgeteilt hat, dass mangels einer Beschwerdebegründung die Erfolgsaussichten der Beschwerde nicht beurteilt werden könne, weshalb des Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenwärtig abgewiesen werden müsste; ausserdem sei ihm ja im kantonalen Verfahren bereits ein amtlicher Verteidiger beigestellt worden;
dass der Beschwerdeführer während der noch laufenden Beschwerdefrist keine Beschwerdeergänzung einreichte;
dass nach Art. 42 Abs. 2 BGG in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

dass der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, sich mit der Begründung der Beschwerdekammer nicht auseinandersetzt und somit nicht darlegt, inwiefern die dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegende Erwägung bzw. der Entscheid selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht genügt, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
dass sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
dass indessen auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. November 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Schlagwörter

non-entryinsufficient reasoninglegal aidcriminal procedurecourt costsright to be heard