Non-entry for insufficiently reasoned criminal complaint

1B_625/2012Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung26.10.2012Inadmissible

Zusammenfassung

X. filed a criminal complaint against Y. for alleged abuse of office in connection with family-law proceedings. The Schwyz prosecutor issued a non-initiation order, approved by the cantonal prosecutor general, and the cantonal court dismissed X.'s challenge. X. then appealed to the Federal Supreme Court. The Court held that the appeal did not meet the strict reasoning requirements of Art. 42(2) and 106(2) BGG, so it could not enter into the matter and decided the case in simplified proceedings under Art. 108(1)(b) BGG. No court costs were charged.

Regest

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht. Die Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen und muss aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; bei Rügen von Grundrechtsverletzungen gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft nur hinreichend substantiierte Rügen. Fehlt es an einer rechtsgenüglichen Begründung offensichtlich, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Eine Kostenauflage kann nach Art. 66 Abs. 1 BGG erlassen werden.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1B_625/2012

Urteil vom 26. Oktober 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg,
Postfach 75, 8836 Bennau,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Archivgasse 1, Postfach 1201, 6431 Schwyz.

Gegenstand
Strafverfahren; Nichtanhandnahmeverfügung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III (a.o. Kammer des Kantonsgerichts Schwyz), vom 25. September 2012.

Erwägungen:

1.
X.________ erstattete am 5. März 2012 Strafanzeige gegen Y.________ wegen Verdachts "auf Amtsmissbrauch o.ä.". Die Anzeige steht im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Angeschuldigten als Einzelrichter im Eheschutz- bzw. Scheidungsverfahren. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz erliess am 12. Juni 2012 eine Nichtanhandnahmeverfügung, welche die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz am 14. Juni 2012 genehmigte. Dagegen erhob X.________ Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, a.o. Kammer des Kantonsgerichts Schwyz, mit Entscheid vom 25. September 2012 im Sinne der Erwägungen abwies, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht zusammenfassend aus, dass sich infolge der Wahl des Angeschuldigten zum neuen Kantonsgerichtspräsidenten eine Behandlung der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht aufdränge, um jeglichem Anschein der Befangenheit entgegenzuwirken. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung gebe keinen Anlass zur Beanstandung. Für Kritik am zivilrechtlichen Scheidungsverfahren sei dem Anzeiger grundsätzlich der dortige Rechtsmittelweg offen gestanden.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 15. Oktober 2012 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.

Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern das Verwaltungsgericht in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise seine Beschwerde behandelt haben sollte. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft, der Oberstaatsanwaltschaft und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III (a.o. Kammer des Kantonsgerichts Schwyz), schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Oktober 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Schlagwörter

criminal complaintnon-initiation orderreasoning requirementsinadmissibilitysimplified procedurecourt costs