Art. 42 Abs. 2 BGG; admissibility of a complaint depends on reasoned demonstration of a violation of federal law; absent such reasoning, the court does not enter into the matter. A request for remission of cantonal court costs is not for the Federal Supreme Court but for the competent cantonal authority under the applicable cantonal fee regulation; the filing must be transmitted to that authority. If no substantive review takes place, the federal court may waive the levy of court costs.
1B_622/2021
Urteil vom 30. November 2021
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz.
Gegenstand
Strafverfahren; Bestellung der amtlichen Verteidigung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 5. Juli 2021 (470 21 125).
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hat mit Beschluss vom 5. Juli 2021 die Beschwerde von A.________ gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. Mai 2021 abgewiesen, mit welcher diese es abgelehnt hatte, ihm einen amtlichen Verteidiger beizugeben. Die Gerichtskosten von Fr. 1'050.- auferlegte es A.________.
Mit Eingabe vom 4. November 2021 beantragt A.________, den Beschluss des Kantonsgerichts zu "stornieren". Er werde in einem Monat ausgesteuert und verfüge über keinerlei Mittel, die "Busse" zu bezahlen. Das Sozialamt Basel-Landschaft wisse Bescheid. Er stelle ein "Gnadengesuch".
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer begründet nicht, inwiefern der angefochtene Beschluss bundesrechtswidrig sein soll, und das ist auch nicht ersichtlich. Dementsprechend ist auf die Beschwerde wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden kann.
Dem Beschwerdeführer geht es offenbar auch nicht in erster Linie um die Anfechtung des angefochtenen Entscheids. Vielmehr möchte er wohl erreichen, dass ihm - im Sinne eines "Gnadengesuchs" - die Bezahlung der ihm auferlegten Gerichtskosten erlassen wird. Für die Behandlung eines Kostenerlassgesuchs ist indessen nicht das Bundesgericht, sondern das Kantonsgericht zuständig (vgl. § 5 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte vom 15. November 2010, SGS 170.31). Die Eingabe ist ans Kantonsgericht zu überweisen.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Die Eingabe wird ans Kantonsgericht Basel-Landschaft überwiesen.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. November 2021
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Störi