Non-entry due to insufficient reasoning; legal aid denied

1B_619/2012Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung18.10.2012Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the criminal appeal was inadmissible because the appellant did not sufficiently engage with the cantonal court's reasons for denying him procedural capacity. His references to civil-law provisions did not show any violation of federal or constitutional law. Because the appeal was manifestly hopeless, the request for free legal aid was rejected. The appellant was ordered to pay CHF 500 in court costs. The judgment was issued in the simplified procedure.

Regest

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; unzureichende Begründung der Beschwerde im Bundesgerichtsverfahren: Der Beschwerdeführer hat in gedrängter Form darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Setzt er sich mit den tragenden Erwägungen der Vorinstanz nicht rechtsgenüglich auseinander, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Blosse Hinweise auf andere Rechtsnormen genügen nicht, wenn daraus die behauptete Rechtsverletzung nicht abgeleitet wird (consid. 3). Eine Beschwerde ist aussichtslos, wenn sie schon aus formellen Gründen offensichtlich unzulässig ist; in diesem Fall entfällt die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 BGG). Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1B_619/2012

Urteil vom 18. Oktober 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner,
Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Ländtestrasse 20, Postfach 1772, 2501 Biel BE,
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern.

Gegenstand
Strafverfahren; Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer
in Strafsachen, vom 27. September 2012.

Erwägungen:

1.
Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland nahm mit Verfügung vom 23. August 2012 die Anzeige von X.________ gegen den Betreibungsbeamten Y.________ wegen Amtsmissbrauchs nicht an die Hand. Dagegen erhob X.________ Beschwerde, auf welche die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 27. September 2012 wegen Prozessunfähigkeit nicht eintrat. Zur Begründung führte die Beschwerdekammer zusammenfassend aus, dass dem Beschwerdeführer in einem Strafverfahren gegen Beamte oder Behördenmitglieder bereits mit Entscheid der damaligen Anklagekammer vom 18. Januar 2010 die Prozessfähigkeit aberkannt worden sei. Im Entscheid vom 3. August 2011 habe die Beschwerdekammer ausgeführt, dass ein grosser Anteil der vom Beschwerdeführer in den letzten Jahren eingereichten Strafanzeigen gegen Beamte oder Behördenmitglieder gerichtet waren, welche nicht genau in seinem Sinne entschieden hatten. Die Kammer werde in ähnlichen Fällen die Prozessfähigkeit erneut prüfen. Die Prozessunfähigkeit des Beschwerdeführers manifestiere sich auch im vorliegenden Fall. Das Betreibungsamt sei in Form von Pfändungsankündigungen lediglich seinen Pflichten nachgekommen. Dies zeige, dass der Beschwerdeführer wieder in sein altes Verhaltensmuster zurückgefallen sei, weshalb ihm im vorliegenden Fall die Prozessfähigkeit abgesprochen werden müsse.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 15. Oktober 2012 (Postaufgabe: 16. Oktober 2012) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen der Beschwerdekammer nicht rechtsgenüglich auseinander und vermag mit seinem Hinweis auf Art. 11 ff. ZGB und Art. 67 ZPO nicht aufzuzeigen, inwiefern ihm die Beschwerdekammer in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise die Urteils- und damit die Prozessfähigkeit abgesprochen haben sollte. Er legt nicht dar, inwiefern der angefochtene Beschluss bzw. die ihm zugrunde liegende Erwägung rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich aussichtslos, weshalb dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 BGG). Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland sowie der Generalstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Oktober 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Schlagwörter

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