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1B_578/2011 ΓÇó Non-entry due to unpaid cost advance
1B_578/2011Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung14.12.2011Inadmissible
The appellant challenged a decision of the Canton of Solothurn’s appellate criminal chamber before the Federal Supreme Court. He did not pay the ordered cost advance within the extended deadline and also did not seek legal aid. The Federal Supreme Court therefore did not enter on the complaint under Art. 62(3) and Art. 108(1)(a) BGG. It additionally waived court costs under Art. 66(1) BGG.
Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Nichteintreten bei ausbleibender Leistung des Kostenvorschusses trotz angesetzter Nachfrist und fehlendem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Wird der Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt und liegt kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Ein Kostenentscheid kann dennoch ausnahmsweise unterbleiben; Art. 66 Abs. 1 BGG erlaubt dem Bundesgericht, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen.
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1B_578/2011
Urteil vom 14. Dezember 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157,
4502 Solothurn.
Gegenstand
Strafverfahren; Nichtanhandnahmeverfügung,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 15. September 2011 des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 21. November 2011 angesetzten Nachfrist nicht geleistet und abgesehen davon auch nicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat;
dass somit gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass davon abgesehen werden kann, für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Dezember 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp