Non-signature led to non-entry on criminal appeal

1B_576/2011Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung03.11.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. challenged the cantonal dismissal of his criminal complaint against Z. before the Federal Supreme Court. After being notified that his appeal and envelope were unsigned and being given a deadline to cure the defect, he did not react. The Court therefore declined to enter into the matter in simplified proceedings and ordered no costs.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 5 BGG; Art. 108 Abs. 1 BGG: fehlt die Unterschrift unter der Beschwerdeschrift und wird der Mangel trotz gerichtlicher Nachfrist nicht behoben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der formelle Mangel ist offensichtlich und kann im vereinfachten Verfahren erledigt werden. Unter den gegebenen Umständen kann von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen werden.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1B_576/2011

Urteil vom 3. November 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn.

Gegenstand
Strafverfahren; Nichtanhandnahmeverfügung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer,
vom 15. September 2011.

In Erwägung,
dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 17. Mai 2011 eine von X.________ gegen Z.________ erstattete Strafanzeige nicht an die Hand nahm;

dass X.________ gegen diese Verfügung eine Beschwerde einreichte;

dass die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn die Beschwerde mit Urteil vom 15. September 2011 abgewiesen hat;

dass X.________ hiergegen mit Eingabe vom 12. Oktober 2011 der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt;

dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde (und ebenso den von ihm verwendeten Briefumschlag) nicht unterzeichnet hat, weshalb er gemäss Schreiben vom 14. Oktober 2011 auf den Mangel aufmerksam gemacht und aufgefordert worden ist, diesen spätestens bis am 21. Oktober 2011 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (s. Art. 42 Abs. 5 BGG);

dass er auf diese ihm am 19. Oktober 2011 zugestellte Verfügung hin nicht reagiert, den Mangel also nicht behoben hat, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, Kosten zu erheben;

wird erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. November 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

Schlagwörter

non-entrysignature defectcriminal complaintsimplified procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the unsigned criminal appeal had to be entered into.

Extrahierter Entscheid

No. Because the appeal was not signed and the defect was not cured within the time limit, the Court could not entertain it.

Extrahierte Begründung

The appellant was notified of the missing signature under Art. 42(5) BGG and warned that the filing would be disregarded if not corrected by the deadline. He failed to respond, so non-entry followed. The defect was obvious, allowing simplified procedure under Art. 108(1) BGG.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged.

Extrahierter Entscheid

No costs were imposed in light of the circumstances.

Extrahierte Begründung

The Court exercised its discretion to refrain from charging costs.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.