Non-entry for insufficiently reasoned criminal appeal

1B_554/2011Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung12.10.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. filed a new criminal complaint against her divorced husband Y., alleging discrimination, false accusation, misleading the administration of justice, and favoritism. The Solothurn public prosecutor issued a non-entry order, and the cantonal appeal court dismissed X.'s complaint. X. then appealed to the Federal Supreme Court. The Court held that the appeal did not satisfy the reasoning requirements of Art. 42(2) BGG because it merely advanced appellatory criticism without engaging with the cantonal reasoning. It therefore refused to enter into the appeal in simplified procedure and waived court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift hat in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; erforderlich ist eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids. Bloss appellatorische Kritik genügt nicht. Bei Rügen betreffend Grundrechte oder Willkür ist eine qualifizierte, den Substantiierungsanforderungen genügende Begründung erforderlich. Fehlt es daran offensichtlich, kann im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1B_554/2011

Urteil vom 12. Oktober 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________, Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn.

Gegenstand
Strafverfahren; Nichtanhandnahmeverfügung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 29. August 2011
des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer.

Erwägungen:

1.
Am 14. März 2011 erstattete X.________ im Rahmen der bereits laufenden Strafuntersuchung gegen ihren geschiedenen Ehemann Y.________ erneut Strafanzeige, nunmehr wegen Diskriminierung, falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege und Begünstigung.
Mit Verfügung vom 8. April 2011 nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn diese neuerliche Strafanzeige nicht an die Hand mit der Begründung, die nunmehr angezeigten Delikte seien alle wegen fehlender Tatbestandsmässigkeit nicht erfüllt.
Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhob X.________ Beschwerde ans Obergericht des Kantons Solothurn. Mit Urteil vom 29. August 2011 hat dessen Beschwerdekammer die Beschwerde abgewiesen.

2.
Gegen das obergerichtliche Urteil vom 29. August 2011 führt X.________ mit Eingabe vom 30. September 2011 Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Vernehmlassungen einzuholen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer bzw. die Beschwerdeführerin wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten geltend gemacht wird, einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und - wie namentlich auch im vorliegenden Fall - jedenfalls sinngemäss Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung. Das Bundesgericht prüft Solches nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine derartige Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin ergibt sich nicht, inwiefern die Beschwerdekammer Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben soll, als sie die von ihr gegen die staatsanwaltschaftliche Nichtanhandnahmeverfügung erhobene Beschwerde abgewiesen hat. Die Beschwerdeführerin trägt ihre Sicht der Dinge vor, übt appellatorische Kritik am angefochtenen, ausführlich begründeten Urteil, ohne sich aber dabei rechtsgenüglich mit den diesem zugrunde liegenden Erwägungen im Einzelnen auseinanderzusetzen. Auf derart appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht indes gemäss ständiger Rechtsprechung nicht ein (s. die vorstehend bereits zitierten Urteile).
Da die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Ausführungen somit keine den aufgezeigten gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen Urteils darstellen, ist bereits mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten. Entsprechend brauchen die weiteren Eintretensvoraussetzungen nicht weiter erörtert zu werden.
Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.
Bei den gegebenen Verhältnissen kann von einer Kostenauflage abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Oktober 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

Schlagwörter

criminal complaintnon-entry orderinadmissibilityreasoned appealappellatory criticismcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal criminal appeal met the reasoning requirements of Art. 42(2) BGG.

Extrahierter Entscheid

No. The appeal did not engage sufficiently with the reasoning of the cantonal decision and consisted of appellatory criticism.

Extrahierte Begründung

The appellant must briefly explain how the challenged decision violates law. Where fundamental rights or arbitrariness in fact-finding are alleged, the complaint must be expressly and specifically reasoned. This was not done here.

Kernrechtsfrage

Whether the Federal Supreme Court should review the merits of the challenge to the non-entry order.

Extrahierter Entscheid

No. Because the appeal was insufficiently reasoned, the Court did not examine the remaining admissibility requirements or the merits.

Extrahierte Begründung

The lack of reasoning was obvious, allowing simplified procedure under Art. 108(1)(b) BGG.

Kernrechtsfrage

Court costs

Extrahierter Entscheid

No costs were charged in view of the circumstances.

Extrahierte Begründung

The Court exercised its discretion under Art. 66(1) BGG to waive costs.

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