No standing for criminal complaint appeal

1B_551/2011Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung07.03.2012Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. appealed to the Federal Supreme Court against the cantonal court’s confirmation of a non-prosecution order concerning alleged unlawful appropriation of a crane. The Court held that he lacked standing under Art. 81 BGG because he had pursued his civil claims in separate civil proceedings rather than in the criminal case. As the appeal was inadmissible, the Court did not examine the merits and imposed court costs of CHF 1,500 on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft bei separater zivilrechtlicher Geltendmachung von Ansprüchen; wer seine Zivilansprüche nicht im Strafverfahren, sondern in einem selbständigen Zivilprozess verfolgt, kann das Strafverfahren nicht als blosses Vehikel zur Durchsetzung dieser Ansprüche benutzen und hat kein rechtlich geschütztes Interesse an der Anfechtung der Nichtanhandnahme bzw. Nichteintretensentscheidung (E. 2.2). Die Beschwerdebegründung hat die Legitimationsvoraussetzungen substanziiert darzutun (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Bei Nichteintreten trägt die beschwerdeführende Partei die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1B_551/2011

Urteil vom 7. März 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Merkli,
Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Paul Salamin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis,
Amt der Region Oberwallis, Kantonsstrasse 6,
Postfach 540, 3930 Visp.

Gegenstand
Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 31. August 2011 des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer.

Sachverhalt:

A.
Am 11. Januar 2011 erstattete X.________ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis (im Folgenden: Staatsanwaltschaft) Strafklage wegen unrechtmässiger Aneignung gemäss Art. 137 StGB. Er begründete dies damit, die Y.________AG habe die Herausgabe eines ihm gehörenden Krans verweigert.
Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 18. Mai 2011 trat die Staatsanwaltschaft auf die Strafklage nicht ein.
Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Wallis (Strafkammer) am 31. August 2011 ab.

B.
X.________ führt beim Bundesgericht Beschwerde mit dem Antrag, der Entscheid des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zur Eröffnung einer Strafuntersuchung zurückzuweisen.

C.
Das Kantonsgericht hat sich vernehmen lassen mit dem sinngemässen Antrag, die Beschwerde abzuweisen.
Die Staatsanwaltschaft hat keine Bemerkungen eingereicht.
X.________ hat zur Vernehmlassung des Kantonsgerichts Stellung genommen.

Erwägungen:

1.
Gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG wird das bundesgerichtliche Verfahren in einer der Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids.
Von dieser Regel abzuweichen besteht hier kein Anlass. Das bundesgerichtliche Urteil wird daher in deutscher Sprache verfasst, auch wenn der Beschwerdeführer die Beschwerde in französischer Sprache eingereicht hat.

2.
2.1 Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben.
2.2
Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde berechtigt, wer a) vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen (...) und b) ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Ziff. 5).
Die Beschwerde muss auch hinsichtlich der Prozessvoraussetzungen hinreichend begründet werden (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Der Beschwerdeführer muss - wenn das nicht offensichtlich ist - insbesondere darlegen, inwiefern die Legitimationsvoraussetzungen gegeben sein sollen (BGE 134 II 120 E. 1 S. 121; 133 II 400 E. 2 S. 404; je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb er nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde befugt sein soll.
Dies ist auch nicht offensichtlich. Der Beschwerdeführer hat Zivilansprüche nicht im Strafverfahren geltend gemacht, sondern mit Klage vom 21. Dezember 2010 gegen die Y.________AG beim Zivilgericht. Nach der Rechtsprechung ist in einer derartigen Konstellation die Beschwerdebefugnis zu verneinen, da das Strafverfahren nicht lediglich als Vehikel zur Durchsetzung von Zivilansprüchen in einem Zivilprozess dienen darf (Urteil 6P.178/2004 vom 9. Oktober 2005 E. 3.3 und 4 mit Hinweisen).
Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.

3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. März 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Härri

Schlagwörter

standingnon-prosecutioncriminal complaintcivil claimsinadmissibilitycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the criminal complaint appeal was admissible in light of Article 81 BGG standing requirements

Extrahierter Entscheid

The appellant did not demonstrate a legally protected interest because he had asserted his civil claims in separate civil proceedings, not in the criminal case.

Extrahierte Begründung

When civil claims are pursued in a separate civil action, the criminal proceedings are not merely a vehicle for enforcing those claims; standing under Article 81(1)(b)(5) BGG is therefore lacking.

Kernrechtsfrage

Who bears the federal court costs

Extrahierter Entscheid

The appellant bears the costs because the appeal is inadmissible.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome under Article 66(1) BGG.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.