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1B_540/2012 ΓÇó Non-entry for insufficiently reasoned criminal appeal
1B_540/2012Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung20.09.2012Dismissed
X.________ appealed to the Federal Supreme Court against a Zurich cantonal decision confirming a prosecutor's non-entry order concerning allegations of fraud, embezzlement, and unlawful appropriation. The Federal Supreme Court held that the appeal did not meet the statutory reasoning requirements because it only raised general criticism and did not explain in detail why the cantonal decision was unlawful. The Court therefore did not enter into the appeal under the simplified procedure. No court costs were charged and no compensation was awarded to the respondent.
Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde in Strafsachen; das Bundesgericht tritt auf ein Rechtsmittel nicht ein, wenn die Eingabe lediglich den angefochtenen Entscheid allgemein beanstandet, ohne sich mit dessen tragender Begründung auseinanderzusetzen und rechts- oder verfassungswidrige Mängel substanziiert aufzuzeigen. Ein solcher offensichtlicher Mangel kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG erledigt werden (E. 1). Bei den gegebenen Umständen kann von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen werden; eine Parteientschädigung entfällt, wenn dem Beschwerdegegner kein Aufwand entstanden ist (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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1B_540/2012
Urteil vom 20. September 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
A.________,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Postfach, 8610 Uster.
Gegenstand
Strafverfahren; Nichtanhandnahme,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 31. Juli 2012.
In Erwägung,
dass X.________ im April 2012 gegen A.________ Strafanzeige wegen Betrugs, Veruntreuung sowie unrechtmässiger Aneignung erstattete;
dass die Staatsanwaltschaft See/Oberland die Anzeige mit Verfügung vom 26. April 2012 nicht anhand nahm;
dass der Anzeiger hiergegen ans Obergericht des Kantons Zürich gelangte, dessen III. Strafkammer seine Beschwerde mit Beschluss vom 31. Juli 2012 abgewiesen hat;
dass X.________ gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 15. September (Postaufgabe: 17. September) 2012 Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen zur Beschwerde einzuholen;
dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Beschluss ganz allgemein beanstandet, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die zugrunde liegende Begründung bzw. der Beschluss selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68, mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
dass somit schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, vorliegend keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass dem Beschwerdegegner durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden und daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. September 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp