Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 BGG; inadmissibility of an appeal for insufficient reasoning: the appellant must, in concise but specific form, deal with the decisive reasoning of the challenged decision and show why it violates federal law or constitutional rights. Mere assertions or a reprise of prior arguments do not satisfy the pleading burden. Where this requirement is manifestly not met, the Federal Supreme Court may decline to enter in simplified proceedings under Art. 108 Abs. 1 BGG. Costs may be waived under Art. 66 Abs. 1 BGG.
1B_515/2021
Urteil vom 22. September 2021
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau,
Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau.
Gegenstand
Strafverfahren; Verfahrensvereinigung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 19. Juli 2021 (SBK.2021.189 / CH / va).
Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg führte unter den Verfahrensnummern ST.2019.116, ST.2020.74, ST.2020.130 und ST.2021.56 vier Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegen A.________. Mit Verfügung vom 4. Juni 2021 vereinigte die Präsidentin die vier Strafverfahren unter einer neuen Verfahrensnummer und teilte u.a. mit, dass Staatsanwältin Rebecca Bänziger die Anklägerin für alle Anklagepunkte vertrete. A.________ erhob gegen diese Verfügung Beschwerde, auf welche die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mangels einer genügenden Begründung mit Entscheid vom 19. Juli 2021 nicht eintrat.
A.________ erhob gegen den obergerichtlichen Entscheid bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Eingabe vom 10. September 2021 Beschwerde. Diese überwies die Eingabe mit Schreiben vom 14. September 2021 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht, welches auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtete.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Begründung der Beschwerdekammer in Strafsachen, die zum Nichteintreten auf die Beschwerde führte, nicht auseinander. Aus ihren Ausführungen ergibt sich nicht ansatzweise, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer in Strafsachen bzw. deren Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. September 2021
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli