Non-entry for insufficient reasoning against investigation order

1B_511/2012Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung13.09.2012Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the appeal against the prosecutor’s investigation order concerned a non-final decision. Because the appellant failed to show irreparable harm or another ground making the interim decision appealable under Art. 93 BGG, the complaint was not entered into under the simplified procedure. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 500.

Regest

Art. 93 BGG; appealability of interim decisions and duty to substantiate admissibility requirements. An interim decision is open to appeal only if it may cause irreparable prejudice or if immediate admission would bring about a final decision and avoid extensive evidence-taking. The appellant must specifically allege and substantiate the fulfilment of these prerequisites; absent such reasoning, the appeal is inadmissible and may be disposed of in simplified proceedings under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG (consid. 3). Costs follow the outcome under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1B_511/2012

Urteil vom 13. September 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Bischofszell, Poststrasse 5b, 9220 Bischofszell.

Gegenstand
Untersuchungsbefehl,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 26. Juli 2012.

Erwägungen:

1.
Die Verkehrspolizei hielt am 4. Juni 2012 X.________ in Erlen zur Kontrolle an. Die Polizei führte einen Drogen-Schnelltest durch, welcher positiv auf Cannabis verlief. Die Polizei nahm X.________ zum Polizeiposten Bischofszell mit. Die Staatsanwaltschaft Bischofszell ordnete mit "Untersuchungsbefehl (Untersuchung von Personen)" vom 4. Juni 2012 eine Blut- und Urinprobe an, welche durch den Amtsarzt durchgeführt wurde. Die Auswertung der Probe durch das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen ergab eine über dem Grenzwert gemäss Art. 34 der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (SR 741.013.1) liegende Konzentration des aktiven Cannabiswirkstoffs THC.
Gegen den Untersuchungsbefehl erhob X.________ am 8. Juni 2012 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, der Untersuchungsbefehl vom 4. Juni 2012 sei aufzuheben, und die Staatsanwaltschaft Bischofszell sei anzuweisen, sämtliche Befunde, Analyseresultate, Dokumente und Ergebnisse von durch den Untersuchungsbefehl erhobenen Untersuchungen unverzüglich zu vernichten. Das Obergericht des Kantons Thurgau wies mit Entscheid vom 26. Juli 2012 die Beschwerde ab.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 11. September 2012 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht abchliesst. Da dieser weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft (vgl. Art. 92 BGG), ist er nur anfechtbar, falls er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen kann und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).
Nach konstanter Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4 je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer legt weder dar noch ist ersichtlich, inwiefern ihm durch den angefochtenen Entscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG drohen sollte oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte. Auf die Beschwerde ist deshalb mangels einer hinreichenden Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

4.
Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Bischofszell und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. September 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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