Recusal request denied after judge asked for substantiation

1B_511/2011Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung31.10.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court dismissed an appeal against a cantonal decision rejecting a recusal request. The appellant argued that the presiding district judge appeared biased when she asked him to substantiate his motion to replace appointed defence counsel. The Court held that this procedural instruction was objectively unobjectionable and did not create an appearance of partiality. The broader criticisms of the prosecution and investigation were irrelevant to the recusal issue. The complaint was dismissed in simplified proceedings, no costs were charged, and legal aid was not granted because the appeal was hopeless.

Omnilex-Regeste

Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 47 StPO analog/recusal principles; Art. 109 Abs. 2 lit. a, Art. 64 Abs. 1, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; recusal is warranted only where objective circumstances create an appearance of bias, not where the judge merely requests substantiation of a motion. Prior procedural history, including an earlier granted change of appointed counsel, may be considered in assessing the plausibility of the request. Irrelevant attacks on the criminal investigation do not establish a recusal ground (consid. 3-4). An obviously unfounded complaint may be rejected in simplified procedure; hopelessness excludes legal aid, though court costs may exceptionally be waived.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1B_511/2011

Urteil vom 31. Oktober 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Merkli,
Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Y.________, Bezirksrichterin, Bezirksgericht Arbon, Bahnhofstrasse 16, Postfach 127, 9320 Arbon.

Gegenstand
Ausstand,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 18. August 2011 des Obergerichts des Kantons Thurgau.

Erwägungen:

1.
Im angefochtenen Entscheid vom 18. August 2011 des Obergerichts des Kantons Thurgau wird folgende Prozessgeschichte dargelegt:
Am 23. Juni 2011 habe die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität des Kantons Thurgau beim Bezirksgericht Arbon Anklage gegen X.________ (und weitere Beschuldigte) erhoben wegen gewerbsmässigen Betruges und anderen mutmasslichen Delikten. Am 18. Juli 2011 habe der Angeklagte beim Bezirksgericht ein Gesuch um Wechsel des amtlichen Verteidigers gestellt. In seiner Eingabe habe er darauf hingewiesen, dass er auf eine Substanzierung dieses Begehrens zwar verzichte, jedoch beantrage, er sei zu einer weiteren Vernehmlassung einzuladen, falls das Bezirksgericht wider Erwarten einen ablehnenden Entscheid ins Auge fassen würde bzw. eine Substanzierung des Gesuches für erforderlich hielte. Mit Schreiben vom 20. Juli 2011 habe die vorsitzende Bezirksrichterin den Angeklagten aufgefordert, sein Begehren zu substanziieren. Allfällige Wechselgründe müssten von ihm glaubhaft gemacht werden, nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass dem Angeklagten schon ein früherer Offizialverteidigerwechsel mit Verfügung vom 23. Dezember 2010 bewilligt worden sei. Mit (ergänzender) Eingabe an das Bezirksgericht vom 27. Juli 2011 habe der Angeklagte erneut den Wechsel des amtlichen Verteidigers beantragt. Gleichzeitig habe er (für das Verfahren betreffend Verteidigerwechsel) ein Ausstandsgesuch gegen die vorsitzende Bezirksrichterin gestellt, da sie (aufgrund ihrer Äusserungen im Schreiben vom 20. Juli 2011) seiner Ansicht nach den Anschein von Befangenheit erwecke. Am 9. August 2011 habe das Bezirksgericht das Ausstandsbegehren zur Behandlung an das zuständige Obergericht überwiesen.

2.
Mit Entscheid vom 18. August 2011 wies das Obergericht des Kantons Thurgau das Ausstandsgesuch ab. Dagegen erhob der Angeklagte am 18. September 2011 Beschwerde ans Bundesgericht. Er rügt u.a. eine Verletzung seines Anspruches auf eine unparteiische Justizperson.

3.
Wie sich aus den Akten ergibt, hat der Beschwerdeführer sein Ausstandsbegehren (mit Eingabe vom 27. Juli 2011) damit begründet, dass die vorsitzende Bezirksrichterin sich in ihrem Schreiben vom 20. Juli 2011 auf den Standpunkt gestellt habe, "dass an den Wechsel der amtlichen Verteidigung höhere Ansprüche zu stellen" seien, "wenn bereits ein Wechsel der Verteidigung genehmigt wurde". Diese Passage erwecke "den Anschein der Befangenheit".

4.
Der vom Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren geltend gemachte Ausstandsgrund ist sachlich nicht nachvollziehbar. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtener Entscheid, S. 4 f., E. 3-4). Die in der Beschwerde erhobenen weitschweifigen Einwände lassen keine Verletzung von Bundesrecht erkennen, soweit sie sich überhaupt auf den Gegenstand des angefochtenen Ausstandsentscheides beziehen. Dies gilt namentlich für die Vorbringen, er bestreite die gegen ihn erhobene Anklage, oder die Staatsanwaltschaft habe die Untersuchung fehlerhaft geführt. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe den von ihm geltend gemachten Ausstandsgrund nicht korrekt wiedergegeben und geprüft, findet in den Akten keine Stütze. Dass die Vorinstanz (unter anderem) auch dem unbestrittenen Umstand Rechnung trug, dass der Angeklagte nicht zum ersten Mal den Wechsel seines Offizialverteidigers beantragt hat, hält vor dem Bundesrecht stand.

5.
Die Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG).
Die Beschwerdeschrift enthält kein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Ein solches wäre angesichts der zum Vornherein aussichtslosen Beschwerde auch abzuweisen gewesen (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann hier aber noch ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht des Kantons Thurgau sowie Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, Zürich, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Oktober 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Forster

Schlagwörter

recusalappearance of biasappointed counselcriminal proceduresimplified procedurelegal aidcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the presiding district judge had to recuse herself because her request for substantiation created an appearance of bias.

Extrahierter Entscheid

No appearance of bias arose from the judge's procedural request for substantiation of the defence-counsel-change motion.

Extrahierte Begründung

The alleged recusal ground was objectively untenable. The judge's statement only reflected that stricter requirements may apply where a previous counsel change had already been granted; this did not show pre-judgment or partiality.

Kernrechtsfrage

Whether the federal complaint against the cantonal recusal decision was admissible and well founded.

Extrahierter Entscheid

The complaint was dismissed insofar as it was admissible; the challenged reasoning disclosed no violation of federal law.

Extrahierte Begründung

The appellant's broader submissions about the criminal prosecution and investigation were irrelevant to the recusal question and could not undermine the cantonal court's assessment.

Kernrechtsfrage

Whether legal aid and court costs should be ordered in federal proceedings.

Extrahierter Entscheid

Legal aid was not granted; no court costs were charged exceptionally.

Extrahierte Begründung

The complaint was hopeless, so legal aid would have had to be refused; however, the Federal Court exceptionally waived court costs.

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