Appeal inadmissible for insufficient reasoning; legal aid denied

1B_50/2011Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung15.02.2011Inadmissible

Zusammenfassung

X.________ appealed to the Federal Supreme Court against two Zug cantonal judgments concerning a change of appointed defense counsel and a decision not to initiate proceedings. The court held that the complaints were merely general criticism and did not satisfy the federal pleading requirements, so it did not enter into the merits in simplified procedure. Because the appeal was manifestly hopeless, legal aid was refused. Given the circumstances, no court costs were charged.

Regest

Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde in Strafsachen; das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde nicht ein, wenn die beschwerdeführende Partei bloss appellatorisch kritisiert und sich nicht hinreichend mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Ein solcher offensichtlicher Begründungsmangel erlaubt den Entscheid im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG. Bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit ist die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 64 BGG zu verweigern; gleichwohl kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1B_50/2011, 1B_52/2011

Urteil vom 15. Februar 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Alpenstrasse 14, 6300 Zug,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug,
An der Aa 4, Postfach 1356, 6301 Zug.

Gegenstand
Strafverfahren (Wechsel der amtlichen Verteidigung,
Nichtanhandnahme),

Beschwerden gegen die Urteile JS 2010 103+104 vom 30. Dezember 2010 des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, Strafrechtliche Kammer.
In Erwägung,
dass X.________ gegen die beiden am 30. Dezember 2010 betreffend Wechsel der amtlichen Verteidigung und Nichtanhandnahme ergangenen Urteile der Strafrechtlichen Kammer der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug mit Eingabe vom 8. Februar (Postaufgabe: 9. Februar) 2011 der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt;

dass es sich rechtfertigt, die beiden Beschwerdeverfahren zu vereinigen;

dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen zu den Beschwerden einzuholen;

dass der Beschwerdeführer die beiden angefochtenen Urteile ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht darlegt, inwiefern die ihnen zugrunde liegenden Erwägungen im Einzelnen bzw. die Urteile im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollen;

dass die Beschwerden somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermögen;

dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerden nicht einzutreten ist, womit es sich erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerden im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass die Beschwerden nach dem Gesagten offensichtlich aussichtslos sind, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist (Art. 64 BGG);

dass es sich indes bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, vorliegend keine Kosten zu erheben;

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Strafrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Februar 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fonjallaz Bopp

Schlagwörter

inadmissibilitypleading requirementscriminal complaintlegal aidsimplified procedurecourt costs