No legal interest shown for complaint against substitute counsel refusal

1B_49/2010Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung24.02.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court declared inadmissible a criminal complaint against the refusal to dismiss appointed defence counsel. The appellant did not demonstrate a non-reparable legal disadvantage as required for an interlocutory appeal. The Court reiterated that a breakdown in trust with court-appointed counsel usually does not, by itself, prevent an effective defence. Because no costs were charged, the request for legal aid became moot.

Omnilex-Regeste

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Anfechtung eines Zwischenentscheids betreffend amtliche Verteidigung; fehlender nicht wieder gutzumachender Nachteil. Eine Beschwerde gegen die Abweisung des Begehrens um Wechsel des Offizialverteidigers ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer einen rechtlichen, nicht bloss tatsächlichen Nachteil darlegt; das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen nicht von Amtes wegen. Die blosse Störung des Vertrauensverhältnisses vermag die Wirksamkeit der Verteidigung grundsätzlich nicht zu vereiteln; der bisherige amtliche Verteidiger bleibt zur sachgerechten Wahrung der Interessen des Mandanten verpflichtet (E. 3.2-3.3).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1B_49/2010

Urteil vom 24. Februar 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster,
Bezirksgericht Uster, Gerichtspräsidium, Gerichtsstrasse 17, 8610 Uster.

Gegenstand
Strafverfahren; amtliche Verteidigung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 5. Februar 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
Erwägungen:

1.
Mit Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Uster vom 30. Juni 2009 wurde Rechtsanwalt Y.________ X.________ als amtlicher Verteidiger beigegeben. Anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 13. November 2009 erklärte X.________, dass er seinen amtlichen Verteidiger nicht mehr brauche. Falls eine Verteidigung notwendig sei, beantrage er die Bestellung eines anderen Verteidigers. Der Präsident des Bezirksgerichts Uster wies mit Verfügung vom 25. November 2009 das Gesuch um Entlassung des amtlichen Verteidigers ab. Dagegen erhob X.________ Rekurs, welchen die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 5. Februar 2010 abwies. Zur Begründung führte die Strafkammer zusammenfassend aus, dass das gesetzlich vorgesehene Vorschlagsrecht dem Beschwerdeführer, entgegen seiner Behauptung, gewährt worden sei. Ein objektiv anerkennenswerter Grund für das fehlende Vertrauen des Beschwerdeführers in seinen amtlichen Verteidiger sei nicht ersichtlich. Es sei ohne Weiteres davon auszugehen, dass der amtliche Verteidiger auch künftig eine wirksame und effektive Verteidigung gewährleisten könne.

2.
X.________ führt gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht abschliesst.

3.1 Gegen Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (s. dazu Art. 92 BGG), ist die Beschwerde ans Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder - was indes hier von vornherein ausser Betracht fällt - wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

3.2 Im Verfahren der Beschwerde in Strafsachen muss der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht bloss tatsächlicher, sondern rechtlicher Natur sein (BGE 133 IV 139 E. 4 S. 141). Der Beschwerdeführer hat dabei die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG darzulegen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, von Amtes wegen Nachforschungen anzustellen, inwiefern ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gegeben sein sollte (BGE 134 III 426 E. 1.2; 133 III 629 E. 2.3.1). Vorliegend äussert sich der Beschwerdeführer nicht, inwiefern der angefochtene Beschluss einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte. Da die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, kann über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden.

3.3 Hinzu kommt, dass die Abweisung eines Gesuchs um einen Wechsel des Offizialverteidigers, besondere Umstände vorbehalten, keinen nicht wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteil zur Folge hat. Die Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Gesuchsteller und dem Verteidiger verunmöglicht eine wirksame Verteidigung in aller Regel nicht. Der bisherige Offizialverteidiger bleibt verpflichtet, im Einvernehmen mit dem Mandanten oder in dessen mutmasslichem Interesse eine geeignete Verteidigungsstrategie festzulegen und diese im Verfahren zu vertreten (BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338; 126 I 207 E. 2b S. 211). Im Lichte der dargelegten Rechtsprechung fehlt es am verlangten rechtlichen Nachteil. Dass vorliegend besondere Umstände vorlägen, die ausnahmsweise ein Eintreten auf die Beschwerde gebieten würden, ist weder ersichtlich noch wird dies vom Beschwerdeführer geltend gemacht.

4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sich als gegenstandslos erweist.
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, seinem amtlichen Verteidiger, der Staatsanwaltschaft See/Oberland, dem Bezirksgericht Uster und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Februar 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli

Schlagwörter

official defenceinterlocutory decisionirreparable harmadmissibilitylegal aidcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Admissibility of the complaint against the refusal to replace official defence counsel

Extrahierter Entscheid

The complaint was inadmissible because the appellant failed to show a non-reparable legal disadvantage within the meaning of Art. 93 para. 1 lit. a BGG.

Extrahierte Begründung

The challenged decision was an interlocutory decision. The appellant did not explain any legal, rather than merely factual, irreparable harm. In addition, the refusal to change appointed counsel ordinarily does not create such harm, absent special circumstances.

Kernrechtsfrage

Costs and legal aid

Extrahierter Entscheid

No costs were charged, and the request for legal aid became moot.

Extrahierte Begründung

Given the dismissal on admissibility grounds, the court waived costs under Art. 66 para. 1 BGG, which rendered the legal-aid request devoid of purpose.

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