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1B_48/2014 ΓÇó Inadmissibility for insufficient reasoning in detention complaint
1B_48/2014Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung03.02.2014Inadmissible
The Federal Supreme Court declared inadmissible a complaint against a security-detention order because the appellant did not meaningfully address the specific reasoning of the challenged order and instead reargued the merits of the criminal conviction. The court held that the pleading requirements of Art. 42(2) BGG were not met and decided the matter in simplified proceedings under Art. 108(1)(b) BGG. No court costs were levied.
Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 106 Abs. 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Beschwerdebegründung und vereinfachtes Verfahren: Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn sie sich nicht mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt und bloss appellatorisch die Sache in der Hauptsache erneut aufrollt. Das Bundesgericht prüft die Rügepflicht von Amtes wegen, setzt aber eine hinreichend konkrete Darlegung der behaupteten Rechtsverletzung voraus. Fehlt es daran offensichtlich, kann auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht eingetreten werden (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Bei dieser Konstellation kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden.
{T 0/2}
1B_48/2014
Urteil vom 3. Februar 2014
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstrasse 15/17, Postfach 2251, 8026 Zürich.
Gegenstand
Sicherheitshaft,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer (Präsident), vom 13. Januar 2014.
Mit Urteil vom 13. Januar 2014 erklärte die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich X.________ wegen mehrfacher qualifizierter Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 184 Abs. 4 StGB sowie wegen mehrfachen Entziehens von Minderjährigen im Sinne von Art. 220 StGB schuldig und bestrafte ihn deswegen mit sieben Jahren Freiheitsentzug. Dabei zog der Kammerpräsident mit Verfügung desselben Datums in Betracht: Die bisherige Haft (806 Tage) sei noch nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe gerückt und erscheine somit noch nicht als unverhältnismässig weshalb die gegenüber dem Beschuldigten bereits kürzlich - gemäss Präsidialverfügung vom 27. November 2013 - verhängte Sicherheitshaft weiterhin aufrechterhalten werde, dies bis zum Strafantritt, nach wie vor wegen Kollusions- sowie Fluchtgefahr, wie bereits gemäss der soeben genannten Verfügung einlässlich begründet.
Mit Eingabe vom 17. Januar (Postaufgabe: 30. Januar) 2014 beanstandet der Verurteilte beim Bundesgericht zunächst die materiellstrafrechtliche Beurteilung seiner Angelegenheit im Berufungsverfahren vor dem Obergericht, wobei allerdings, soweit ersichtlich, insoweit erst das Urteilsdispositiv und noch nicht die schriftlich begründete Urteilsausfertigung vorliegt. Diese Beschwerde wird durch die hiefür zuständige strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts zu beurteilen sein, wobei die 30tägige Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die schriftlich begründete Urteilsausfertigung erst ab deren erfolgter Zustellung zu laufen beginnt (Art. 44 ff. in Verbindung mit Art. 78 ff. und 100 BGG).
Mit Eingabe vom 18. Januar (Postaufgabe: 30. Januar) 2014 führt X.________ sodann Beschwerde gegen die Haft-Präsidialverfügung vom 13. Januar 2014.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unab-hängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG; zudem BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer beanstandet mit seiner gegen die Haftbelassungsverfügung gerichteten Beschwerde auch im Wesentlichen die materiellstrafrechtliche Beurteilung durch das Obergericht. Dabei verneint er das Vorliegen der Haftgründe ganz allgemein. Er unterlässt es indes, sich mit der angefochtenen Präsidialverfügung vom 13. Januar 2014 bzw. der darin erwähnten Verfügung vom 27. November 2013, auf die in der neuen Verfügung verwiesen wird, konkret auseinander zu setzen und legt nicht im Einzelnen dar, inwiefern durch die der Haftbelassungsverfügung zugrunde liegenden Begründung bzw. durch die Verfügung selbst im Ergebnis Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt worden sein soll.
Auf die Beschwerde ist daher schon aus diesem Grund nicht einzutreten, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern.
Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer (Präsident), sowie Rechtsanwalt Y.________ und Rechtsanwalt Z.________, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Februar 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp