projekte
1B_48/2011 ΓÇó Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning
1B_48/2011Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung11.02.2011Inadmissible
X. challenged a cantonal decision refusing to open criminal proceedings. The Federal Supreme Court held that the submission contained only general criticism and failed to show, with the required specificity, why the challenged decision violated law or constitutional rights. The appeal was therefore not entered into under the simplified procedure. Given the obvious defect, the Court waived federal court costs.
Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde ans Bundesgericht. Eine Beschwerde genügt den formellen Anforderungen nur, wenn sie sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt und in gedrängter Form darlegt, inwiefern dieser Recht verletzt. Bloss appellatorische Kritik oder allgemeine Beanstandungen reichen nicht aus. Ist der Begründungsmangel offensichtlich, kann auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht eingetreten werden; die Kostenfolge kann angesichts der Umstände erlassen werden.
{T 0/2}
1B_48/2011
Urteil vom 11. Februar 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Sonnenstrasse 4a, 9201 Gossau SG.
Gegenstand
Nichteröffnung eines Strafverfahrens,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 19. Januar 2011 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen.
In Erwägung,
dass X.________ gegen den am 19. Januar 2011 betreffend Nichteröffnung eines Strafverfahrens ergangenen Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen zur Beschwerde einzuholen;
dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht darlegt, inwiefern die ihm zugrunde liegende Begründung bzw. der Entscheid im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben;
wird erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Februar 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Fonjallaz Bopp