Non-entry for insufficient reasoning in criminal appeal

1B_466/2011Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung20.09.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant filed a single federal criminal appeal against five cantonal decisions refusing to open criminal investigations against several persons. The Federal Supreme Court held that the filing did not satisfy the reasoning requirement of Art. 42(2) BGG because it did not engage with the cantonal court's grounds in a case-specific manner. The deficiency was manifest, so the court decided in simplified procedure under Art. 108(1)(b) BGG and did not enter into the merits. Court costs of CHF 500 were charged to the appellant, and no party compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; an appeal is inadmissible if its reasoning does not, in a concise but specific manner, show how the challenged decision violates federal law. The appellant must engage with the decisive considerations of the cantonal judgment; mere criticism of authorities or repetition of assertions is insufficient. If the substantiation defect is manifest, the Federal Supreme Court may dispose of the matter in the simplified procedure without obtaining observations. Costs are governed by Art. 66 Abs. 1 BGG and follow the outcome.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1B_466/2011, 1B_467/2011
1B_468/2011, 1B_469/2011
1B_470/2011

Urteil vom 20. September 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführer,

gegen

1B_466/2011
B.________, Beschwerdegegnerin,

1B_467/2011
C.________, Beschwerdegegnerin,

1B_468/2011
D.________, Beschwerdegegner,

1B_469/2011
E.________, Beschwerdegegnerin,

1B_470/2011
F.________, Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft Kreuzlingen, Hauptstrasse 5,
8280 Kreuzlingen.

Gegenstand
Strafverfahren (Nichtanhandnahme),

Beschwerde gegen fünf Entscheide vom 9. August 2011 des Obergerichts des Kantons Thurgau.

Erwägungen:

1.
Die Eheleute Bruno und B.________ leben getrennt und streiten in familienrechtlichen Verfahren um die Obhut über ihre beiden Kinder (geb. 2003 und 2005). Im Juni 2008 meldete A.________ der Polizei den Verdacht, seine beiden Kinder könnten von ihrer Mutter sowie deren Bekannten Ivanilda und F.________ sexuell missbraucht werden. In der Folge eröffnete das Untersuchungsrichteramt des Kantons Thurgau gegen F.________ eine Strafuntersuchung, die jedoch im Mai 2009 eingestellt wurde, nachdem sich der anfängliche Tatverdacht nicht erhärten liess. In Bezug auf B.________ und E.________ erfolgten im Juni 2009 Nichtanhandnahmeverfügungen.

Am 24. Januar 2011 erstattete A.________ Strafanzeige gegen D.________, den (früheren) Beistand der Kinder, wegen unterlassener Hilfeleistung und Amtsmissbrauch. Im Zusammenhang mit den Vorwürfen gegen D.________ führte A.________ aus, auch C.________, die Nachfolgerin von D.________ als Beiständin der Kinder, habe deren Notlage ignoriert.

Sodann erstattete A.________ am 8. Februar 2011 abermals Strafanzeige gegen B.________, nunmehr namentlich wegen Irreführung der Rechtspflege, falscher Anschuldigung, Verleumdung, Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht, einfacher Körperverletzung bzw. Tätlichkeiten und sexueller Handlungen mit Kindern. Gleichzeitig erhob er wiederum auch Vorwürfe gegenüber E.________ und F.________.

Die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen lehnte am 15./20. Juni 2011 hinsichtlich aller fünf angezeigten Personen die Eröffnung einer Strafuntersuchung ab.

Hiergegen gelangte A.________ ans Obergericht des Kantons Thurgau. Dieses hat mit fünf separaten Entscheiden vom 9. August 2011 die von A.________ erhobenen Beschwerden abgewiesen und die staatsanwaltschaftlichen Entscheide bestätigt.

2.
Mit Eingabe vom 8. September 2011 führt A.________ der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht, womit er sinngemäss die Aufhebung der Entscheide und die Eröffnung der verlangten Strafuntersuchungen beantragt. Mit Eingabe vom 13. September 2011 hat er die Beschwerde ergänzt.
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Vernehmlassungen zu den Beschwerden einzuholen.

3.
Der Beschwerdeführer richtet sich mit einer einzigen Eingabe gegen alle genannten Entscheide ans Bundesgericht. Diese bzw. die ihnen zugrunde liegenden Verfahren stehen in engem Zusammenhang zueinander. Es rechtfertigt sich daher, die bundesgerichtlichen Verfahren zu vereinigen und durch ein einziges Urteil abzuschliessen.
Soweit die Vorbringen des Beschwerdeführers die Gegenstand des obergerichtlichen Urteils vom 9. August 2011 bildenden Eheschutzmassnahmen betreffen, ist auf das insoweit bei der II. Zivilabteilung des Bundesgerichts hängige Verfahren 5A_613/2011 zu verweisen.

4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG; s. zudem BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer kritisiert die angefochtenen Nichtanhandnahmeentscheide und namentlich verschiedene Mitglieder der Strafverfolgungs- und der Vormundschaftsbehörden des Kantons Thurgau. Dabei setzt er sich aber nicht sachbezogen mit den den Entscheiden zugrunde liegenden Erwägungen auseinander. Insbesondere legt er nicht dar, inwiefern diese Erwägungen bzw. die Entscheide selber im Ergebnis Recht im Sinn von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen sollen.

Da die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen der angefochtenen Entscheide darstellen, ist bereits mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die vorliegenden Beschwerden nicht einzutreten. Entsprechend sind die übrigen Prozessvoraussetzungen nicht weiter zu erörtern.
Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerden im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Den Beschwerdegegnern ist durch das bundesgerichtliche Verfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Demnach wird erkannt:

1.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. September 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

Schlagwörter

criminal complaintnon-entryreasoned appealsimplified procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal met the reasoning requirement of Art. 42(2) BGG

Extrahierter Entscheid

The appeal did not adequately address the cantonal court's reasoning and therefore failed to meet the required substantiation.

Extrahierte Begründung

The appellant criticized the non-entry decisions and various authorities but did not show, in a case-specific way, why the challenged reasons violated federal law.

Kernrechtsfrage

Whether the federal court should enter into the merits of the consolidated appeals

Extrahierter Entscheid

No; the appeals were not entered upon in simplified procedure because the deficiency was manifest.

Extrahierte Begründung

Because the reasoning defect was obvious, the court could decide under Art. 108(1)(b) BGG without further submissions.

Kernrechtsfrage

Allocation of federal court costs

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the appellant; no party compensation was awarded to the respondents.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the proceedings, and the respondents incurred no compensable expense.

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