Criminal complaint dismissed for insufficient reasoning

1B_461/2011Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung15.09.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X.________ challenged the Bern cantonal appellate chamber’s decision confirming the dismissal of his criminal complaints against Y.________ and the refusal of evidence requests. The Federal Supreme Court held that the filing did not comply with the pleading requirements because it failed to invoke any admissible ground of appeal or meaningfully address the cantonal reasoning. It therefore did not enter into the complaint in simplified procedure. The request for free legal aid was refused because the appeal lacked prospects of success, and no court costs were charged.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht. Die Beschwerde muss in gedrängter Form dartun, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; blosse Kritik oder Wiederholung des bisherigen Standpunkts genügt nicht. Fehlt es an einem zulässigen Beschwerdegrund oder an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen der Vorinstanz, ist auf die Eingabe nicht einzutreten. Der Begründungsmangel kann im vereinfachten Verfahren als offensichtlich behandelt werden. Unentgeltliche Rechtspflege setzt zudem fehlende Aussichtslosigkeit voraus (Art. 64 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1B_461/2011

Urteil vom 15. September 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Y.________, Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft des Kantons Bern,
Region Berner Jura-Seeland, Ländtestrasse 20,
Postfach 1772, 2501 Biel,
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern.

Gegenstand
Strafverfahren; Ablehnung von Beweisanträgen; Einstellung des Verfahrens,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 18. August 2011 des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen.

Erwägungen:

1.
X.________ reichte am 30. August 2010 Anzeige gegen Y.________ ein wegen Verleumdung, übler Nachrede, Beschimpfung und falscher Anschuldigung. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland wies mit Verfügungen vom 27. Mai 2011 die von X.________ gestellten Beweisanträge ab und stellte das Verfahren ein. Dagegen erhob X.________ Beschwerde, welche die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 18. August 2011 abwies, soweit sie darauf eintrat. Die Beschwerdekammer führte zusammenfassend aus, die vorgebrachten Beanstandungen seien strafrechtlich nicht relevant bzw. würden keinen der angezeigten Tatbestände erfüllen. Auch seien die angerufenen Beweismittel nicht geeignet, die erfolgte Einstellung in Frage zu stellen.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 31. August 2011 (Postaufgabe 2. September 2011) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern und ersuchte u.a. um Erstreckung der Beschwerdefrist. Das Bundesgericht teilte ihm mit Schreiben vom 5. September 2011 mit, dass seinem Gesuch nicht entsprochen werden könne, da gesetzlich bestimmte Fristen nicht erstreckt werden können. Mit Eingabe vom 9. September 2011 (Postaufgabe 11. September 2011) reichte der Beschwerdeführer die Beschwerdebegründung sowie eine Kopie des angefochtenen Beschlusses nach. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich nicht sachbezogen mit den Ausführungen der Beschwerdekammer auseinander und vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern diese seine Beschwerde rechts- bzw. verfassungswidrig behandelt haben sollte. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.
Die Beschwerde erweist sich als aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher abzuweisen (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft, der Generalstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. September 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Schlagwörter

inadmissibilityreasoned appealcriminal complaintevidence requestsdiscontinuancelegal aidsimplified procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the criminal complaint to the Federal Supreme Court was sufficiently reasoned under the Federal Supreme Court Act.

Extrahierter Entscheid

No. The appellant failed to identify any admissible ground of appeal or to engage with the cantonal court's reasoning in a legally relevant way.

Extrahierte Begründung

A complaint must set out concisely how the challenged decision violates law. Because the filing did not do so, it did not satisfy the formal requirements of Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to free legal aid for the federal proceedings.

Extrahierter Entscheid

No. The complaint was hopeless, so free legal aid had to be refused.

Extrahierte Begründung

Under Art. 64 BGG, legal aid is unavailable where the appeal lacks prospects of success.

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