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1B_452/2012 ΓÇó Non-entry for insufficiently reasoned criminal appeal
1B_452/2012Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung13.08.2012Inadmissible
X. filed a criminal complaint against her ex-husband for defamation. The Zurich public prosecutor issued a non-prosecution order, which the cantonal appellate court upheld. X. then brought the matter before the Federal Supreme Court, but she did not adequately challenge the cantonal reasoning. The court therefore did not enter into the appeal in simplified procedure, refused free legal aid because the appeal was hopeless, and waived court costs.
Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde: Auf eine Beschwerde ist nicht einzutreten, wenn sie sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht hinreichend auseinandersetzt und nicht aufzeigt, inwiefern dieser Recht verletzt. Eine bloss pauschale Kritik genügt nicht. Ist die Beschwerde offensichtlich aussichtslos, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 BGG). Bei den gegebenen Verhältnissen kann trotz Nichteintretens ausnahmsweise auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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1B_452/2012
Urteil vom 13. August 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Postfach, 8610 Uster.
Gegenstand
Strafverfahren; Nichtanhandnahme,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 3. Juli 2012 (UE120084).
In Erwägung,
dass X.________ am 2. März 2012 bei der Kantonspolizei Wetzikon Strafantrag gegen ihren Ex-Mann A.________ wegen Verleumdung stellte;
dass die Staatsanwaltschaft am 2. April 2012 verfügte, die Sache nicht anhand zu nehmen, wogegen X.________ Beschwerde erhob;
dass die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 3. Juli 2012 die Beschwerde abgewiesen hat, soweit darauf eingetreten wurde;
dass X.________ gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 24. Juli 2012 der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen zu den Beschwerden einzuholen;
dass die Beschwerdeführerin nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die dem obergerichtlichen Beschluss zugrunde liegende einlässliche Begründung bzw. der Beschluss selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68, mit Hinweisen), auf welche die Beschwerdeführerin schon verschiedentlich hingewiesen wurde, nicht zu genügen vermag;
dass somit schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass bei nach dem Gesagten offensichtlich aussichtsloser Beschwerde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
dass es sich indes bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. August 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp