Complaint inadmissible for insufficient reasoning

1B_450/2013Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung17.01.2014Dismissed

Zusammenfassung

X. challenged the Thurgau appellate court's refusal to appoint counsel in a criminal matter. The Federal Supreme Court held that the complaint did not satisfy the statutory reasoning requirements because it only voiced general criticism and failed to show why the lower-court decision was unlawful. The complaint was therefore not entered into under the simplified procedure. Given the obvious defect, the court waived costs.

Regest

Art. 42 Abs. 2 and Art. 106 Abs. 2 BGG; admissibility of a complaint to the Federal Supreme Court challenging refusal of appointed counsel. A complaint must, in a substantiated manner, address the reasoning of the challenged decision and show in what respect it is unlawful or unconstitutional; mere general criticism is insufficient. Where the deficiency is manifest, the Court may decide in simplified procedure under Art. 108 Abs. 1 BGG. In such circumstances, costs may exceptionally be waived.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

1B_450/2013

Urteil vom 17. Januar 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Bischofszell.

Gegenstand
Strafverfahren; amtliche Verteidigung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 14. November 2013.

In Erwägung,
dass die Staatsanwaltschaft Bischofszell X.________ mit Strafbefehl vom 23. September 2013 des verbotenen Umgangs mit Vorrichtungen zur Warnung vor Verkehrskontrollen gemäss Art. 98a Abs. 1 lit. a SVG schuldig erklärte und mit einer Busse von Fr. 300.-- bestrafte, wobei sie das sichergestellte Radarwarngerät zur Vernichtung einzog und dem Verurteilten die Verfahrenskosten auferlegte;

dass X.________ zusammen mit der gegen diesen Strafbefehl erhobenen Einsprache um amtliche Verteidigung ersuchte;

dass die Staatsanwaltschaft Bischofszell dieses Gesuch mit Verfügung vom 7. Oktober 2013 abwies;

dass X.________ sich gegen diese Verfügung ans Obergericht des Kantons Thurgau wandte, welches seine Beschwerde mit Entscheid vom 14. November 2013 abgewiesen hat;

dass er mit Eingabe vom 20. Dezember (Postaufgabe: 21. Dezember) 2013 Beschwerde ans Bundesgericht führt, wobei er den ausführlichen Entscheid betreffend Verweigerung der amtlichen Verteidigung bzw. unentgeltlichen Rechtspflege nur ganz allgemein beanstandet, jedoch nicht darlegt, inwiefern die dem Entscheid zugrunde liegende Begründung bzw. der Entscheid selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass seine darüber hinaus auch am Strafbefehl geübte Kritik nicht bereits im vorliegenden Verfahren, sondern zunächst in dem den Strafbefehl betreffenden Einspracheverfahren vorzutragen sein wird;

dass die Beschwerde nach dem Gesagten den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben;

wird erkannt:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Bischofszell und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Januar 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

Schlagwörter

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