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1B_450/2012 ΓÇó Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning
1B_450/2012Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung24.08.2012Inadmissible
X. challenged before the Federal Supreme Court a Zurich High Court order that had granted a five-day cure period to remedy an insufficiently reasoned complaint against a non-entry decision by the public prosecutor. The Federal Supreme Court held that the appeal itself did not satisfy the formal reasoning requirements because the appellant failed to explain specifically why the lower court's order was unlawful or unconstitutional. It therefore declined to enter into the appeal in summary proceedings and waived court costs.
Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 and Art. 108 Abs. 1 BGG; insufficient reasoning of a federal appeal against a procedural order setting a cure period under Art. 385 Abs. 2 StPO: an appeal is inadmissible where the appellant does not, with specific and substantiated argumentation, show in what respect the challenged reasoning or the order itself violates federal law or constitutional rights. Where the defect is manifest, the Court may decide in simplified procedure. Cost exemption may be granted under Art. 66 Abs. 1 BGG in the circumstances of the case.
{T 0/2}
1B_450/2012
Urteil vom 24. August 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Postfach, 8610 Uster.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Nachfrist zur Verbesserung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 31. Juli 2012.
In Erwägung,
dass X.________ dem Obergericht des Kantons Zürich eine vom 24. Juli 2012 datierte, originalunterschriebene Eingabe zugehen liess;
dass das Obergericht die Eingabe als Beschwerde gegen die am 20. Juli 2012 ergangene Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland hinsichtlich einer von X.________ gegen A.________ gerichteten Strafanzeige entgegen genommen hat;
dass die III. Strafkammer des Obergerichts der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 31. Juli 2012 in Anwendung von Art. 385 Abs. 2 StPO eine Nachfrist von fünf Tagen ab Empfang der Verfügung gesetzt hat, um die Eingabe (Beschwerde) gemäss der in Art. 396 Abs. 1 StPO statuierten Begründungspflicht zu verbessern, dies verbunden mit dem Hinweis, bei Säumnis werde auf die Beschwerde nicht eingetreten;
dass X._______ gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 6. August 2012 der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;
dass die Beschwerdeführerin nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die der obergerichtlichen Verfügung zugrunde liegende Begründung bzw. die Verfügung selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68, mit Hinweisen), auf welche die Beschwerdeführerin schon mehrmals hingewiesen wurde, nicht zu genügen vermag;
dass somit schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. August 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Aemisegger
Der Gerichtsschreiber: Bopp