Non-entry due to insufficiently reasoned criminal complaint

1B_436/2012Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung26.07.2012Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. appealed to the Federal Supreme Court after the Zurich Cantonal Court upheld the prosecutor's refusal to open criminal proceedings against her former husband for child abduction. The Federal Supreme Court held that the appeal did not meet the pleading requirements because it failed to address the cantonal reasoning specifically and in detail. The complaint was therefore not entertained in summary proceedings. The request for legal aid was denied as the appeal was manifestly without prospects of success, and no court costs were imposed.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde in Strafsachen; das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde nicht ein, wenn die beschwerdeführende Partei sich nicht hinreichend mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt und bloss appellatorisch vorträgt. Offensichtliche Unzulänglichkeit der Begründung rechtfertigt Entscheid im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG (consid. 1). Art. 64 BGG; unentgeltliche Rechtspflege setzt fehlende Aussichtslosigkeit voraus und ist bei offensichtlich aussichtsloser Beschwerde zu verweigern. Art. 66 Abs. 1 BGG; Kostenerhebung kann bei den gegebenen Verhältnissen ausnahmsweise unterbleiben (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1B_436/2012

Urteil vom 26. Juli 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft See/Oberland, Postfach, 8610 Uster.

Gegenstand
Strafverfahren; Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 3. Juli 2012 (UE120093).

In Erwägung,
dass die Staatsanwaltschaft See/Oberland mit Verfügung vom 5. April 2012 eine von X.________ gegen ihren Ex-Mann A.________ wegen Entziehung von Unmündigen erstattete Strafanzeige nicht an Hand nahm;

dass die Strafantragstellerin hiergegen Beschwerde erhob, welche durch die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 3. Juli 2012 abgewiesen worden ist, soweit darauf eingetreten wurde;

dass sie gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 24. Juli 2012 der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt;

dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen zu den Beschwerden einzuholen;

dass die Beschwerdeführerin nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die dem obergerichtlichen Beschluss zugrunde liegende einlässliche Begründung bzw. der Beschluss selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68, mit Hinweisen), auf welche die Beschwerdeführerin schon verschiedentlich hingewiesen wurde, nicht zu genügen vermag;

dass somit schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass bei nach dem Gesagten offensichtlich aussichtsloser Beschwerde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist (Art. 64 BGG);

dass es sich indes bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juli 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

Schlagwörter

non-entryreasoning requirementscriminal complaintlegal aidcourt costssummary procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the criminal complaint against the cantonal dismissal met the Federal Supreme Court's reasoning requirements.

Extrahierter Entscheid

The complaint did not sufficiently explain why the cantonal decision was unlawful or unconstitutional.

Extrahierte Begründung

The appellant failed to engage with the detailed reasoning of the cantonal decision in the manner required by Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG.

Kernrechtsfrage

Whether legal aid should be granted for the federal proceedings.

Extrahierter Entscheid

Legal aid was refused because the appeal was manifestly without prospects of success.

Extrahierte Begründung

An obviously hopeless complaint does not justify free legal assistance under Art. 64 BGG.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged in the federal proceedings.

Extrahierter Entscheid

No court costs were charged in view of the circumstances.

Extrahierte Begründung

The court exercised its discretion under Art. 66(1) BGG to waive costs.

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