1B_432/2015
1B_432/2015Bundesgericht / I. öFfentlich Rechtliche Abteilung16.12.2015
{T 0/2}
1B_432/2015
Urteil vom 16. Dezember 2015
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gerichtspräsidentin Bochsler,
Regionalgericht Bern-Mittelland, Strafabteilung, Amthaus, Hodlerstrasse 7, Postfach 7475, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Strafverfahren; Ausstand,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 2. November 2015 des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen.
In Erwägung,
dass A.________ im Zusammenhang mit dem gegen ihn geführten Strafverfahren wegen übler Nachrede mit Eingabe vom 28. September 2015 die zuständige Gerichtspräsidentin des Regionalgerichts Bern-Mittelland ablehnte;
dass diese die Eingabe zusammen mit ihrer Stellungnahme am 2. Oktober 2015 der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern zukommen liess;
dass die Beschwerdekammer das Ausstandsgesuch mit Beschluss vom 2. November 2015 abgewiesen hat;
dass A.________ hiergegen mit Eingabe vom 10. Dezember (Postaufgabe: 11. Dezember) 2015 Beschwerde ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
dass er den obergerichtlichen Beschluss bzw. das zugrunde liegende Verfahren in appellatorischer Weise ganz allgemein beanstandet, indem er im Wesentlichen "fehlende Gleichbehandlung und Objektivität" geltend macht;
dass er sich aber dabei nicht rechtsgenüglich mit der dem Beschluss zugrunde liegenden Begründung auseinandersetzt und nicht darlegt, inwiefern diese bzw. der Beschluss selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass indes bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben;
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland sowie B.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Dezember 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp