Complaint dismissed for insufficient reasoning

1B_432/2010Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung11.01.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into X.________’s criminal complaint against the cantonal decision upholding the suspension of the investigation. It held that the filing failed to meet the reasoning requirements of Art. 42(2) BGG because it did not address the grounds of the challenged decision. The court therefore decided the case in simplified procedure under Art. 108(1)(b) BGG. It also refused free legal assistance under Art. 64 BGG, finding the complaint manifestly hopeless, and waived court costs under Art. 66(1) BGG.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; formelle Begründungsanforderungen der Beschwerde: Eine Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie sich in gedrängter Form mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt und darlegt, inwiefern Bundesrecht verletzt sein soll. Bloss appellatorische Vorbringen oder die Wiederholung des eigenen Standpunkts genügen nicht. Ist der Begründungsmangel offensichtlich, kann das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht eintreten. Die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 64 BGG setzt zudem voraus, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos ist; bei offensichtlicher Unzulässigkeit ist sie zu verweigern. Kosten können ausnahmsweise erlassen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1B_432/2010

Urteil vom 11. Januar 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft See / Oberland, Büro B-1, Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster.

Gegenstand
Strafverfahren; Sistierungsverfügung,

Beschwerde gegen den Rekursentscheid vom 29. November 2010 der Oberstaatsanwaltschaft
des Kantons Zürich.
Erwägungen:

1.
Die Staatsanwaltschaft See / Oberland führte in der Zeit vom 29. Juni 2009 bis 25. Mai 2010 eine durch das Bezirksstatthalteramt Arlesheim am 28. Mai 2008 gegen X.________ u.a. wegen mehrfachen Betruges eingeleitete Strafuntersuchung. Die Staatsanwaltschaft Potsdam führte ein gleichartiges Verfahren und beantragte die Auslieferung, die nach einem Entscheid des Bundesgerichts vollzogen wurde. In der Folge wurde die Staatsanwaltschaft Potsdam um Übernahme des bei der Staatsanwaltschaft See / Oberland hängigen Verfahrens ersucht. Der Leitende Oberstaatsanwalt kam mit Schreiben vom 24. August 2010 diesem Ersuchen nach.

2.
Die Staatsanwaltschaft See / Oberland sistierte mit Verfügung vom 16. September 2010 das Verfahren gegen X.________ mit der Begründung, dass das Verfahren von der Staatsanwaltschaft Potsdam übernommen worden sei und dieses deshalb - bis zur Mitteilung der rechtskräftigen Erledigung - vorläufig eingestellt bleibe. Gegen diese Verfügung erhob X.________ am 10. Oktober 2010 Rekurs. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich wies den Rekurs mit Entscheid vom 29. November 2010 ab.

3.
X.________ führt mit Eingaben vom 16. und 27. Dezember 2010 Beschwerde in Strafsachen gegen den Rekursentscheid der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Oberstaatsanwaltschaft mit der Abweisung des Rekurses Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben sollte. Da die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheids darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

5.
Da die Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich aussichtslos ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und seinem amtlichen Verteidiger, der Staatsanwaltschaft See / Oberland und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Januar 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fonjallaz Pfäffli

Schlagwörter

inadmissibilityreasoning requirementcriminal investigationsuspensionfree legal aidsimplified procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the criminal complaint was sufficiently reasoned under Art. 42(2) BGG.

Extrahierter Entscheid

The complaint did not explain, in a legally sufficient manner, how the cantonal decision violated federal law.

Extrahierte Begründung

The appellant merely repeated his own position without engaging with the reasoning of the challenged decision; the reasoning defect was obvious, so summary non-entry was possible.

Kernrechtsfrage

Whether free legal assistance should be granted.

Extrahierter Entscheid

Free legal assistance was refused because the complaint was manifestly without prospects of success.

Extrahierte Begründung

Since the complaint was inadmissible for lack of reasoning, it was objectively hopeless within the meaning of Art. 64 BGG.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.