Inadmissibility for insufficient reasoning in criminal complaint

1B_43/2011Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung08.02.2011Dismissed

Zusammenfassung

X. challenged a Basel-Landschaft criminal procedural decision refusing to open proceedings. The cantonal procedural court had already declared the complaint inadmissible for lack of procedural capacity. The Federal Supreme Court treated the filing as a criminal appeal, but held that it did not meet the federal pleading requirements because it contained only general criticism and no concrete legal or constitutional arguments. The appeal was therefore not entered into under the simplified procedure, and no costs were charged.

Regest

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde nicht ein, wenn die Eingabe lediglich den angefochtenen Entscheid und Behörden allgemein kritisiert, ohne im Einzelnen darzutun, inwiefern die Begründung oder das Ergebnis rechts- oder verfassungswidrig sein soll. Bei offensichtlicher Unzulänglichkeit darf im vereinfachten Verfahren entschieden werden. Unter den Umständen kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1B_43/2011

Urteil vom 8. Februar 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Statthalteramt Arlesheim, Kirchgasse 5, 4144 Arlesheim.

Gegenstand
Strafverfahren; Verzicht auf Verfahrenseröffnung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 29. November 2010 des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft.
In Erwägung,
dass das Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft mit Beschluss vom 29. November 2010 auf eine von X.________ betreffend Verzicht auf eine Verfahrenseröffnung erhobene Beschwerde wegen fehlender Prozessfähigkeit nicht eingetreten ist;
dass X.________ hiergegen eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Bern eingereicht hat;
dass dieses die Beschwerde zuständigkeitshalber dem Bundesgericht in Lausanne hat zukommen lassen;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen zur Beschwerde einzuholen, bei der es sich der Sache nach um eine Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG handelt;
dass die Beschwerdeführerin den angefochtenen Beschluss und verschiedene Behörden ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die ihm zugrunde liegende Begründung bzw. der Beschluss im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, keine Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG);

wird erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Statthalteramt Arlesheim und dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Februar 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fonjallaz Bopp

Schlagwörter

criminal complaintinadmissibilityinsufficient reasoningsimplified procedurecourt costs