Federal appeal inadmissible for lateness and insufficient reasoning

1B_427/2012Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung18.10.2012Inadmissible

Zusammenfassung

X. filed a criminal complaint against A. for false accusation and false testimony. The Lucerne public prosecutor dismissed the investigation, and the cantonal appeal court upheld that dismissal. X. then appealed to the Federal Supreme Court. The Court held that the supplementary brief of 9 October 2012 was filed after expiry of the 30-day time limit and that the appeal otherwise failed to meet the strict federal reasoning requirements. The Court therefore did not enter into the appeal and waived court costs.

Regest

Art. 100 Abs. 1, Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Nichteintreten auf eine Beschwerde wegen Verspätung einer Ergänzung und ungenügender Begründung. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen einzureichen; nach Fristablauf eingereichte Ergänzungen bleiben unbeachtlich. Die Begründung muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; rein appellatorische Kritik genügt nicht. Sind die Mängel offensichtlich, kann im vereinfachten Verfahren entschieden werden. Eine Kostenauflage kann nach Art. 66 Abs. 1 BGG unterbleiben.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1B_427/2012

Urteil vom 18. Oktober 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

A.________,
Beschwerdegegnerin,
Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung 1, Eichwilstrasse 2, 6011 Kriens,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern.

Gegenstand
Strafverfahren; Einstellungsverfügung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Luzern, 2. Abteilung, vom 19. Juni 2012.

Erwägungen:

1.
X.________ reichte am 21. November 2011 eine Strafklage gegen A.________ ein wegen falscher Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB und Falschaussage gemäss Art. 306 bzw. 307 StGB. Am 8. Februar 2012 verfügte die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern die Einstellung der Strafuntersuchung. Gegen die Einstellungsverfügung erhob X.________ Beschwerde, welche das Obergericht des Kantons Luzern mit Beschluss vom 19. Juni 2012 abwies, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung führte das Obergericht zusammenfassend aus, dass sich die Angeschuldigte zu keiner Zeit wegen falscher Zeugenaussage strafbar machen konnte, da sie als Auskunftsperson bzw. Opfer befragt worden sei. Hinsichtlich der behaupteten falschen Anschuldigung vermöge der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass die Beschuldigte ihre Strafanzeige wider besseres Wissen eingereicht habe. Ausserdem sei bei gewissen Äusserungen der Angeschuldigten nicht ersichtlich, inwiefern diese eine falsche Anschuldigung zum Nachteil des Beschwerdeführers darstellen sollten.

2.
X.________ führt mit Eingaben vom 18. Juli 2012 und 9. Oktober 2012 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Luzern vom 19. Juni 2012. Das Bundesgericht verzichtete auf die Einholung von Vernehmlassungen, liess sich jedoch die kantonalen Akten zustellen.

3.
Eine Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf die am 9. Oktober 2012 eingereichte Beschwerdeergänzung ist somit wegen offensichtlichen Ablaufs der Beschwerdefrist nicht weiter einzugehen.

4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer legt mit seiner hauptsächlich appellatorischen Kritik nicht dar, inwiefern die dem Beschluss zugrunde liegende Erwägung bzw. der Beschluss selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

5.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung 1, sowie der Oberstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Oktober 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Schlagwörter

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