Federal complaint inadmissible for insufficient reasoning

1B_424/2012Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung19.07.2012Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the criminal complaint was inadmissible because the appellant failed to satisfy the reasoning requirements of Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG. He merely denied being the offender and did not show in a substantiated manner why the cantonal non-entry decision was unlawful. The simplified procedure under Art. 108(1) BGG was applied. No court costs were charged.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 BGG; Zulässigkeit der Beschwerde bei unzureichender Begründung. Die Beschwerde muss sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und darlegen, inwiefern dieser Recht verletze; blosse Wiederholung des Standpunkts oder allgemeine Kritik genügen nicht. Ist der Begründungsmangel offensichtlich, kann im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Kosten können ausnahmsweise erlassen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1B_424/2012

Urteil vom 19. Juli 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, Hauptstrasse 2, 4450 Sissach.

Gegenstand
Strafverfahren; Verfahrenseinstellung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 29. Mai 2012.

In Erwägung,
dass X.________ zunächst gemäss am 11. November 2011 ergangenem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen SVG-Widerhandlung schuldig erklärt und zu einer Busse verurteilt wurde;

dass auf Einsprache des Verurteilten hin die Staatsanwaltschaft das Verfahren gemäss Verfügung vom 1. März 2012 in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einstellte und die Verfahrenskosten der Staatskasse auferlegte, ohne X.________ eine Entschädigung oder eine Genugtuung zuzusprechen;

dass dessen Vater in der Folge Beschwerde zuhanden des Kantonsgerichts Basel-Landschaft erhob, dessen Abteilung Strafrecht mit Entscheid vom 29. Mai 2012 darauf mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses bzw. mangels Beschwerdelegitimation nicht eingetreten ist;

dass X.________ gegen diesen Entscheid Beschwerde ans Bundesgericht führt;

dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen zu den Beschwerden einzuholen;

dass der Beschwerdeführer wie im kantonalen Verfahren seine Täterschaft bestreitet und den angefochtenen Entscheid nur ganz allgemein beanstandet;

dass er offenbar zu übersehen scheint, dass seiner Rüge der fehlenden Täterschaft mit der genannten Einstellungsverfügung und hernach auch mit dem kantonsgerichtlichen Entscheid Rechnung getragen wurde;

dass er abgesehen davon denn auch nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die dem kantonsgerichtlichen Entscheid zugrunde liegende Begründung bzw. der Entscheid selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68, mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;

dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, vorliegend keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juli 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

Schlagwörter

inadmissibilityreasoning requirementscriminal proceduresimplified procedurenon-entrycost waiver

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal complaint met the statutory reasoning requirements.

Extrahierter Entscheid

No. The complaint did not sufficiently explain why the cantonal decision was unlawful or unconstitutional.

Extrahierte Begründung

The appellant merely repeated his denial of authorship and made general criticisms, without addressing the reasoning of the cantonal court in a substantiated way. The defect was manifest under the simplified procedure.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged in the federal proceedings.

Extrahierter Entscheid

No costs were charged in view of the circumstances.

Extrahierte Begründung

Because the inadmissibility defect was obvious, the court decided to waive costs.

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