Federal complaint inadmissible for insufficient reasoning

1B_423/2012Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung30.07.2012Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into X.'s complaint against the cantonal refusal to review a non-prosecution order in a coercion case. It held that the filing did not satisfy the statutory reasoning requirements: the appellant failed to meaningfully address the cantonal court's grounds or demonstrate any violation of law or fundamental rights. Because the defect was manifest, the matter was decided in simplified procedure. The court waived court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 and Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; admissibility of a federal complaint. A complaint must, in condensed form, state how the challenged decision violates law; where constitutional rights are invoked, a qualified duty of specific pleading applies. Mere disagreement with the result or repetition of prior arguments is insufficient. If the reasoning defect is manifest, the Federal Supreme Court may dispose of the matter in simplified procedure without entering into the merits. Under Art. 66 Abs. 1 BGG, costs may be waived in the circumstances of the case.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1B_423/2012

Urteil vom 30. Juli 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner,
Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern,
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern.

Gegenstand
Strafverfahren; Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 22. Juni 2012.

Erwägungen:

1.
Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland nahm mit Verfügung vom 10. Mai 2012 das Verfahren gegen A.________ wegen Nötigung nicht an die Hand. Gegen diese Verfügung erhob der Anzeiger X.________ Beschwerde, welche die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 22. Juni 2012 abwies. Die Beschwerdekammer führte zusammenfassend aus, dass der Angezeigte als Mieter und Pächter der B.________-Tankstelle nicht zu dulden brauche, dass jemand einen der Plätze, die als Service-Parkplätze gebraucht werden, als gewöhnlicher Parkplatz in Anspruch nehme. Folglich habe er das Fahrzeug des Anzeigers kurzfristig blockieren dürfen, um den Anzeiger im persönlichen Kontakt aufzufordern, wegzufahren und künftig das Parkieren zu unterlassen. Die Staatsanwaltschaft habe daher zu Recht eine strafbare Handlung seitens des Angezeigten verneint.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 16. Juli 2012 Beschwerde gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der Beschwerdekammer, die zur Abweisung seiner Beschwerde führte, nicht rechtsgenüglich auseinander und legt nicht dar, inwiefern die Begründung bzw. der Beschluss selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland sowie der Generalstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Juli 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Schlagwörter

inadmissibilityreasoned appealconstitutional complaintsimplified procedurenon-prosecutioncost waiver

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal complaint met the reasoning requirements of Art. 42(2) BGG and the qualified duty to plead constitutional violations.

Extrahierter Entscheid

The complaint did not sufficiently engage with the cantonal reasoning and failed to show why the decision violated law or constitutional rights.

Extrahierte Begründung

The appellant merely repeated his view and did not address the grounds on which the cantonal court dismissed his complaint. Because the defect was obvious, the case could be decided in simplified procedure under Art. 108(1)(b) BGG.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be imposed for the inadmissible complaint.

Extrahierter Entscheid

No costs were charged.

Extrahierte Begründung

The court exercised its discretion under Art. 66(1) BGG to waive costs.

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