Federal appeal dismissed for insufficient reasoning

1B_412/2012Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung12.07.2012Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X.________ challenged a cantonal non-entry decision concerning a complaint about unauthorized recording of conversations. The cantonal court had already refused to enter into the complaint because it did not meet the requirements of Art. 385 StPO. The Federal Court held that the federal appeal failed to satisfy the substantiation requirements of Arts. 42(2) and 106(2) BGG, since the appellant only raised general criticism and did not show how the decision violated the law. The appeal was therefore not entered into under the simplified procedure, and costs of CHF 500 were charged to the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Anforderungen an die Beschwerdebegründung vor Bundesgericht; eine Beschwerde genügt den Formerfordernissen nicht, wenn sie den angefochtenen Entscheid lediglich allgemein kritisiert, ohne sich mit dessen tragender Begründung auseinanderzusetzen und darzutun, inwiefern Recht oder Verfassung verletzt sein sollen. Offensichtliche Unzulässigkeit erlaubt den Entscheid im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG. Die Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1B_412/2012

Urteil vom 12. Juli 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X._________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 3 Sursee, Centralstrasse 24 PF, 6210 Sursee.

Gegenstand
Strafverfahren; Nichtanhandnahmeverfügung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Luzern, 2. Abteilung, vom 27. April 2012.

Erwägungen:

1.
Am 23. Februar 2012 verfügte die Staatsanwaltschaft Sursee, Abteilung 3, eine von X._________ wegen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen gegen unbekannte Täterschaft erstattete Strafanzeige nicht anhand zu nehmen.

Hiergegen reichte der Anzeiger beim Obergericht des Kantons Luzern eine Beschwerde ein. Dessen 2. Abteilung ist auf die Beschwerde mit Beschluss vom 27. April 2012 nicht eingetreten, da sie diese als den - dem Beschwerdeführer mitgeteilten - massgebenden gesetzlichen Erfordernissen gemäss Art. 385 StPO nicht genügend erachtet hat.

2.
Gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 27. April 2012 führt X._________ der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Dieses hat davon abgesehen, Vernehmlassungen einzuholen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer beanstandet den angefochtenen Nichteintretensentscheid ganz allgemein, ohne aber dabei darzulegen, inwiefern die ihm zugrunde liegende Begründung bzw. der Entscheid selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde vermag somit den gesetzlichen Formerfordernissen nicht zu genügen (s. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen).

Schon aus diesem Grund ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Entsprechend erübrigt es sich, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern.

Der genannte Mangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann.

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juli 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

Schlagwörter

inadmissibilityreasoned appealnon-entry decisioncriminal procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal criminal appeal complied with the reasoning requirements of Arts. 42(2) and 106(2) BGG.

Extrahierter Entscheid

The appeal did not explain in a sufficiently concise and concrete manner why the cantonal non-entry decision was unlawful or unconstitutional.

Extrahierte Begründung

The appellant merely criticized the decision in general terms without addressing the grounds of the challenged ruling. The pleading therefore failed to meet the mandatory substantiation requirements.

Kernrechtsfrage

Allocation of federal court costs.

Extrahierter Entscheid

Costs were imposed on the appellant because the appeal was not admitted.

Extrahierte Begründung

The losing party bears the costs under Art. 66(1) BGG.

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