Non-entry for insufficiently reasoned criminal appeal

1B_408/2010Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung14.12.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X.________ challenged a Bern cantonal decision on recusal in a criminal matter. The Federal Supreme Court held that the filing did not comply with the statutory reasoning requirements, as it only contained general criticism without showing in detail why the decision was unlawful or unconstitutional. The complaint was therefore not entered into in simplified proceedings. The request for provisional measures became moot, and no court costs were imposed.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht; eine Beschwerdeschrift hat in gedrängter Form darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Bloss allgemeine Beanstandungen genügen nicht. Bei Rügepflicht nach Art. 106 Abs. 2 BGG ist im Einzelnen aufzuzeigen, welche verfassungs- oder bundesrechtlichen Normen inwiefern verletzt sein sollen. Wird diese Begründung offensichtlich nicht erfüllt, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. Ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wird dadurch gegenstandslos; Kosten können bei offensichtlichem Mangel ausnahmsweise nicht erhoben werden.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1B_408/2010

Urteil vom 14. Dezember 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Jürg Bähler, Gerichtspräsident 6 des Gerichtskreises V Burgdorf-Fraubrunnen, Schloss, Schlossgässli 1, 3400 Burgdorf, Beschwerdegegner.

Gegenstand
Strafverfahren; Ablehnung,

Beschwerde gegen den Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 3. November 2010.

In Erwägung,
dass X.________ gegen den am 3. November 2010 betreffend Ablehnung ergangenen Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern mit Eingabe vom 3. Dezember (Postaufgabe: 6. Dezember) 2010 der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt;

dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;

dass der Beschwerdeführer den genannten Beschluss ganz allgemein beanstandet, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die Erwägungen des Beschlusses bzw. dieser selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollen;

dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; s. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;

dass demgemäss schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, womit das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos wird;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass es sich rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben;

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gerichtspräsidenten 6 des Gerichtskreises V Burgdorf-Fraubrunnen und der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Dezember 2010

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp

Schlagwörter

inadmissibilityreasoning requirementrecusalsimplified procedureprovisional measurescourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the criminal complaint satisfied the Federal Supreme Court's reasoning requirements.

Extrahierter Entscheid

No. The appellant merely criticized the cantonal decision in general terms and did not explain concretely why it was unlawful or unconstitutional.

Extrahierte Begründung

The submission failed to meet Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG; the defect was obvious, so the Court could decide in the simplified procedure under Art. 108(1) BGG.

Kernrechtsfrage

Whether provisional measures should be ordered.

Extrahierter Entscheid

The request became moot because the appeal was not entered into.

Extrahierte Begründung

Once the appeal was found inadmissible, there was no basis to consider interim relief.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged.

Extrahierter Entscheid

No costs were imposed.

Extrahierte Begründung

The Court exercised its discretion to waive costs in this proceeding.

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