Inadmissibility for insufficient reasoning in seizure appeal

1B_400/2010Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung03.01.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. challenged a Bernese appeals decision upholding a seizure-related measure. The Federal Supreme Court held that his submission did not meet the minimum reasoning requirements of Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG, as it contained only general criticism and failed to show any concrete legal violation. Because the defect was evident, the Court decided the matter in simplified procedure and did not enter into the appeal. Costs of CHF 500 were charged to X.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht: Die Eingabe hat in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Bloss appellatorische oder allgemein gehaltene Kritik genügt nicht; fehlt eine hinreichende Auseinandersetzung mit der tragenden Begründung des angefochtenen Entscheids, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ein offensichtlicher Begründungsmangel erlaubt den Entscheid im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG (vgl. E. 2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1B_400/2010

Urteil vom 3. Januar 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Untersuchungsrichteramt II Emmental-Oberaargau, a.o. Untersuchungsrichterin 5, Kreuzgraben 10,
3400 Burgdorf.

Gegenstand
Beschlagnahme,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 25. November 2010 des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer.
Erwägungen:

1.
Mit Beschluss vom 25. November 2010 hat die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern eine von X.________ betreffend Beschlagnahme erhobene Beschwerde abgewiesen.
Hiergegen führt X.________ der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Vernehmlassungen einzuholen.

2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG; zudem BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer kritisiert den angefochtenen Beschluss auf ganz allgemeine Weise. Dabei legt er indes nicht im Einzelnen dar, inwiefern dessen Begründung bzw. der Beschluss im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Mangels einer hinreichenden Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

3.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach wird erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Untersuchungsrichteramt II Emmental-Oberaargau und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Januar 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fonjallaz Bopp

Schlagwörter

seizureinadmissibilityreasoned appealsimplified procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against the seizure decision was sufficiently reasoned under the Federal Supreme Court Act.

Extrahierter Entscheid

The appellant did not explain in a concrete manner how the challenged decision violated federal or constitutional law.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG, an appeal must briefly but specifically show why the decision is unlawful. General criticism is insufficient; the reasoning defect was obvious, so the Court could decide in simplified procedure under Art. 108(1)(b) BGG.

Kernrechtsfrage

Costs of the federal proceedings.

Extrahierter Entscheid

Court costs are borne by the appellant.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the case.

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