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1B_40/2011 ΓÇó Non-entry on complaint for inadequate reasoning
1B_40/2011Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung17.02.2011Inadmissible
X.________ challenged a Zurich High Court decision refusing to open a criminal investigation. The Federal Supreme Court held in simplified procedure that the complaint did not satisfy the statutory reasoning requirements because it only criticized the decision in general terms and failed to show any legal or constitutional violation. The Court therefore did not enter into the complaint. It also rejected the request for free legal assistance because the filing was hopeless, but waived court costs given the circumstances.
Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht; tritt eine Eingabe lediglich mit pauschaler Kritik an den angefochtenen Entscheid heran, ohne substanziiert darzutun, inwiefern dieser Recht oder Verfassung verletzt, ist darauf im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 64 BGG fehlt es bei aussichtsloser Beschwerde an den Prozesschancen. Kosten können ausnahmsweise erlassen werden, wenn die Umstände dies rechtfertigen (vgl. consid. betreffend offensichtlichen Mangel und Kostenfolge).
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1B_40/2011
Urteil vom 17. Februar 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich.
Gegenstand
Nichteröffnung einer Strafuntersuchung,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 21. Januar 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer.
In Erwägung,
dass X.________ gegen den am 21. Januar 2011 betreffend Nichteröffnung einer Strafuntersuchung ergangenen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, beim Obergericht eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzuholen;
dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Beschluss ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht darlegt, inwiefern die ihm zugrunde liegende Begründung bzw. der Beschluss im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass die Beschwerde nach dem Gesagten aussichtslos im Sinne von Art. 64 BGG und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung daher abzuweisen ist;
dass es sich indes bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben;
wird erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Februar 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Fonjallaz Bopp