Non-entry due to insufficiently reasoned complaint in criminal case

1B_4/2011Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung07.01.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into a criminal complaint against a Zurich non-entry decision because the appellant failed to address the reasoning of the cantonal authority in a legally sufficient manner. His broad criticism of the authorities and general constitutional and international-law references did not satisfy Art. 42(2) BGG. As the complaint was manifestly hopeless, the request for free legal aid was denied. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 500.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; unzureichende Begründung der Beschwerde führt zum Nichteintreten. Die Beschwerdebegründung muss sich in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und konkret aufzeigen, inwiefern Recht verletzt sein soll; allgemeine Kritik an den Behörden oder bloss pauschale Berufung auf verfassungs- oder völkerrechtliche Normen genügt nicht. Ist der Begründungsmangel offensichtlich, kann im vereinfachten Verfahren entschieden werden. Offensichtlich aussichtslose Rechtsmittel schliessen die unentgeltliche Rechtspflege aus (Art. 64 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1B_4/2011

Urteil vom 7. Januar 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich.

Gegenstand
Strafverfahren,

Beschwerde gegen den Entscheid der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 14. Dezember 2010.

Erwägungen:

1.
Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich führt aufgrund einer von der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich am 18. September 2007 erstatteten Strafanzeige eine Strafuntersuchung gegen X.________ u.a. wegen mehrfachen Betrugs.

Mit Rekurs vom 27. Oktober 2010 gelangte der Beschuldigte an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich u.a. mit den Begehren, die Staatsanwaltschaft I sei anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen ihn mit sofortiger Wirkung einzustellen; die bei ihm beschlagnahmten Gegenstände seien umgehend zurückzuerstatten.

Mit Entscheid vom 14. Dezember 2010 ist die Oberstaatsanwaltschaft mangels veränderter Verhältnisse auf den Rekurs nicht eingetreten, nachdem sie dieselben Begehren bereits mit früheren Entscheiden (vom 22. Februar bzw. 6. Mai 2010) verworfen hatte.

2.
Gegen den Rekursentscheid vom 14. Dezember 2010 führt X.________ mit Eingabe vom 31. Dezember 2010 der Sache nach Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) bzw. Rechtsverzögerungs-/ Rechtsverweigerungsbeschwerde.

Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen einzuholen.

3.
Streitgegenstand bildet der angefochtene Nichteintretensentscheid vom 14. Dezember 2010 und in diesem Zusammenhang die beanstandete Nichteinstellung der Strafuntersuchung sowie die umstrittene Beschlagnahme. Soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt, die darüber hinausgehen, ist darauf von vornherein nicht einzutreten.

4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG; s. zudem BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer setzt sich nicht sachbezogen mit den dem angefochtenen Nichteintretensentscheid zugrunde liegenden Erwägungen auseinander. Er übt ganz allgemein Kritik an den Zürcher Justizbehörden und an der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, welche die Strafuntersuchung veranlasst hatte. Sodann beruft er sich wie in früheren Verfahren auch nur ganz allgemein auf eine Vielzahl verfassungs- bzw. völkerrechtlicher Bestimmungen. Dabei legt er indes nicht im Einzelnen dar, inwiefern der angefochtene Nichteintretensentscheid Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll.

Da die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheids darstellen, ist bereits mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

5.
Da die Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich aussichtslos ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen (Art. 64 BGG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Januar 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fonjallaz Bopp

Schlagwörter

inadmissibilityinsufficient reasoningcriminal investigationseized itemslegal aidcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal complaint was sufficiently reasoned under Art. 42(2) BGG

Extrahierter Entscheid

No. The appellant did not engage specifically with the reasoning of the cantonal non-entry decision.

Extrahierte Begründung

General criticism of authorities and broad constitutional and international-law references did not show, in detail, how the challenged decision violated federal law.

Kernrechtsfrage

Whether the request for free legal aid should be granted

Extrahierter Entscheid

No, because the complaint was manifestly without prospects of success.

Extrahierte Begründung

An obviously futile complaint does not satisfy the prerequisite of sufficient chances of success for legal aid.

Kernrechtsfrage

Who bears the federal court costs

Extrahierter Entscheid

The appellant bears the costs.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the proceedings.

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