Criminal appeal inadmissible for insufficient reasoning

1B_396/2012Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung05.07.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The complainant appealed to the Federal Supreme Court after the Aargau Higher Court had refused to hear his late complaint against a criminal non-entry decision by the Lenzburg-Aarau public prosecutor. The Federal Supreme Court held that the appeal did not meet the statutory reasoning requirements because it contained only general criticism and no specific challenge to the grounds of the cantonal decision. The appeal was therefore inadmissible in simplified procedure. Given the circumstances, no court costs were levied.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; ungenügende Beschwerdebegründung als Eintretenshindernis. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen nicht, ob der angefochtene Entscheid allenfalls rechts- oder verfassungswidrig ist; die Beschwerde muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der Entscheid Recht verletzt. Bloss allgemeine Kritik genügt nicht. Ist der Mangel offensichtlich, kann auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht eingetreten werden. Die Kostenfrage richtet sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG; unter den gegebenen Umständen kann von einer Kostenauflage abgesehen werden.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1B_396/2012

Urteil vom 5. Juli 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Laurenzenvorstadt 12, 5001 Aarau 1 Fächer.

Gegenstand
Strafverfahren; Nichtanhandnahmeverfügung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 1. Juni 2012.

In Erwägung,
dass X.________ am 20. Februar 2011 bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Strafanzeige gegen die Polizei bzw. gegen unbekannte Täterschaft erstattete, dies namentlich wegen angeblichen Diebstählen, Sabotagen und Schikanen;

dass die Staatsanwaltschaft am 24. Mai 2011 verfügte, gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO auf die Anzeige nicht einzutreten, was die Oberstaatsanwaltschaft am 6. Juni 2011 genehmigte;

dass X.________ hiergegen mit Eingabe vom 21. März 2012 Beschwerde erhob;

dass die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau die Beschwerde als verspätet eingereicht erachtete und daher mit Entscheid vom 1. Juni 2012 nicht darauf eingetreten ist;

dass X.________ gegen diesen Entscheid Beschwerde ans Bundesgericht führt;

dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen zu den Beschwerden einzuholen;

dass kein Anlass besteht, vom Regelfall gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG abzuweichen, wonach das Verfahren in der Sprache des angefochtenen Entscheids zu führen ist;

dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid nur ganz allgemein beanstandet, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die ihm zugrunde liegende Begründung bzw. der Entscheid selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68, mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;

dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, vorliegend keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juli 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

Schlagwörter

inadmissibilityreasoning requirementslate appealnon-entrycriminal complaintsimplified procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal met the formal reasoning requirements.

Extrahierter Entscheid

No. The appellant challenged the decision only in general terms and did not explain why the reasoning or result was unlawful or unconstitutional.

Extrahierte Begründung

The submission failed to satisfy Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG; the defect was obvious, so the court could decide in simplified procedure under Art. 108(1) BGG.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged.

Extrahierter Entscheid

No costs were imposed in view of the circumstances.

Extrahierte Begründung

Under Art. 66(1) BGG, the court considered it justified not to levy costs.

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