Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

1B_392/2011Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung28.09.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. challenged the Solothurn cantonal decision that had refused to enter into his criminal complaint against Y. and Z. because he had not paid the required advance on costs. He then filed a federal appeal, but did not submit any substantiated argument within the statutory deadline. The Federal Supreme Court held that the filing failed to satisfy the reasoning requirements of Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG and therefore did not enter into the appeal under the simplified procedure of Art. 108(1)(b) BGG. No court costs were imposed.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift hat sich in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und darzutun, inwiefern Recht verletzt sein soll; eine bloss pauschale Kritik oder der Hinweis auf eine noch beabsichtigte anwaltliche Vertretung genügt nicht. Fehlt eine rechtsgenügende Begründung offensichtlich, so wird im vereinfachten Verfahren nicht auf die Beschwerde eingetreten. Eine Kostenauflage kann bei den Umständen des Falles unterbleiben (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1B_392/2011

Urteil vom 28. September 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

  1. Y.________,
  2. Z.________,
    Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn.

Gegenstand
Strafverfahren; Nichteintretensverfügung des Staatsanwaltes,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 24. Juni 2011 des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer.

Erwägungen:

1.
Mit Verfügung vom 4. November 2010 trat die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn auf eine von X.________ gegen Z.________ und Y.________ erhobene Strafanzeige wegen Betrugs und "Meineids" nicht ein.
Mit Beschluss vom 24. Juni 2011 ist die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn auf eine von X.________ gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wegen Nichtbezahlung des ihm auferlegten Kostenvorschusses nicht eingetreten.

2.
Mit Eingabe vom 25. Juli 2011 führt X.________ der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des - ihm am 5. Juli 2011 eröffneten - Entscheids, wobei er in Aussicht gestellt hat, er werde noch einen Rechtsanwalt in der Schweiz beauftragen, damit er zu seinem Recht komme. Innert der gesetzlichen 30tägigen Beschwerdefrist (Art. 100 i.V.m. Art. 44 ff. BGG) hat der Beschwerdeführer dem Bundesgericht indes keine Beschwerdeergänzung zukommen lassen.
Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, Vernehmlassungen zur Beschwerde einzuholen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen des angefochtenen obergerichtlichen Beschlusses nicht rechtsgenügend auseinander und legt nicht im Einzelnen dar, inwiefern diese bzw. der Beschluss selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft sowie dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. September 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

Schlagwörter

criminal complaintnon-entryadvance on costssufficient reasoninginadmissibilityfederal appealcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal criminal appeal was sufficiently reasoned under the Federal Supreme Court Act.

Extrahierter Entscheid

No. The appellant did not engage with the cantonal decision in a legally sufficient manner or show which legal norms were violated.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG, an appeal must concisely explain the alleged legal violations. The filing merely announced that a lawyer would later be retained and contained no substantiated challenge to the cantonal reasoning.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged in the federal proceedings.

Extrahierter Entscheid

No costs were imposed.

Extrahierte Begründung

Given the circumstances, the court waived costs under Art. 66(1) BGG.

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