Inadmissibility for insufficient reasoning; legal aid denied

1B_387/2009Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung12.01.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the appellant's filing did not satisfy the pleading requirements of Art. 42(2) BGG because it attacked the Bern Anklagekammer's ruling only in general terms and did not demonstrate specific legal or constitutional error. The complaint was therefore not entered into in simplified proceedings. As the case was hopeless, the request for free legal aid was denied, and federal court costs of CHF 500 were charged to the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2 BGG; inadmissibility for insufficient reasoning; the appeal must, in concise form, indicate specifically how the challenged decision infringes federal law or constitutional rights. General criticism of the lower authority or its officials does not suffice. If the reasoning deficiency is manifest, the court may decide in simplified procedure under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. An appeal lacking prospects of success is not assisted by legal aid under Art. 64 BGG; costs are borne by the unsuccessful appellant under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1B_387/2009

Urteil vom 12. Januar 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand
Strafverfahren (Ablehnung, Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege),

Beschwerde gegen den Beschluss vom 20. November 2009 des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer.

Erwägungen:

1.
Am 17. Oktober 2007 erhob ein Schadeninspektor der A.________ Versicherungsgesellschaft beim Untersuchungsrichteramt II Emmental-Oberaargau Strafanzeige gegen X.________ wegen versuchten Versicherungsbetrugs in Verbindung mit Urkundenfälschung und Nötigung im Zusammenhang mit einem Motorfahrzeug-Haftpflichtschadenfall.

Mit Beschluss vom 21. September 2009 und gleichzeitigem Antrag an die Staatsanwaltschaft II erachtete der a.o. Untersuchungsrichter 5 des genannten Untersuchungsrichteramtes die Voruntersuchung gegen X.________ als genügend und abgeschlossen. Dem Regional-Prokurator II wurde beantragt, die Strafverfolgung gegen X.________ wegen Urkundenfälschung, angeblich mehrfach begangen zum Nachteil von B.________ bzw. der A.________ Versicherungsgesellschaft, sei - von einem Fall abgesehen - aufzuheben. Hingegen wurde X.________ dem Strafeinzelgericht überwiesen wegen versuchten Betrugs, Urkundenfälschung sowie versuchter Nötigung, alles mehrfach begangen. Mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft wurde dieser Antrag am 24. September 2009 zum Beschluss erhoben.

Hiergegen rekurrierte X.________ an die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern. Dabei verlangte er u.a., dem a.o. Untersuchungsrichter 5 sei die in Frage stehende, von diesem inszenierte Strafuntersuchung zu entziehen; diese Untersuchung sei sofort einzustellen, und der Untersuchungsrichter sei wegen ungetreuer Amtsführung etc. anzuklagen. Gleichzeitig stellte er ein Ablehnungsbegehren gegen Oberrichter Stucki (wie er dies bereits in früheren Verfahren erfolglos getan hatte). Sodann stellte er das Gesuch, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Mit Beschluss vom 20. November 2009 ist die Anklagekammer auf das Ablehnungsbegehren, auf den Rekurs und auf die weiteren von X.________ gestellten Anträge nicht eingetreten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hat sie abgewiesen, wobei sie X.________ die obergerichtlichen Kosten von insgesamt Fr. 1'000.-- auferlegt hat.

2.
Gegen diesen Beschluss führt X.________ Beschwerde ans Bundesgericht. Zur Hauptsache beantragt er der Sache nach, der Beschluss vom 20. November 2009 sei aufzuheben. Sodann stellt er verschiedene weitere Anträge.
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, bei der Anklagekammer eine Vernehmlassung einzuholen.

3.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. in diesem Zusammenhang auch BGE 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer beanstandet den Beschluss der Anklagekammer ganz allgemein, wobei er insbesondere auch die Amtsführung von Oberrichter Stucki und das Vorgehen des mit dem fraglichen Strafverfahren befassten Untersuchungsrichters kritisiert. Er legt jedoch nicht im Einzelnen dar, inwiefern die dem obergerichtlichen Beschluss zugrunde liegende Begründung bzw. der Beschluss im Ergebnis im Sinn der oben erwähnten Bestimmungen rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Mangels einer hinreichenden Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

Ergibt sich das Nichteintreten bereits aus dem genannten Grunde, sind die vom Beschwerdeführer nebst dem Hauptbegehren um Aufhebung des fraglichen Beschlusses gestellten Zusatzbegehren und auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen nicht weiter zu erörtern.

4.
Angesichts der Aussichtslosigkeit des vorliegenden Verfahrens ist dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht stattzugeben (Art. 64 BGG). Entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach wird erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Januar 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp

Schlagwörter

inadmissibilityreasoning requirementlegal aidcourt costscriminal procedurerecusal

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint met the Federal Supreme Court's reasoning requirement under Art. 42(2) BGG

Extrahierter Entscheid

The complaint did not sufficiently explain why the challenged decision violated law or the Constitution.

Extrahierte Begründung

The appellant criticized the authorities in general terms but failed to engage with the appellate court's reasoning in a concrete way; therefore the appeal lacked admissible reasoning.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to free legal aid before the Federal Supreme Court

Extrahierter Entscheid

Legal aid was denied because the proceedings had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

Given the manifestly insufficient reasoning and resulting inadmissibility, the case was hopeless within the meaning of Art. 64 BGG.

Kernrechtsfrage

Allocation of federal court costs

Extrahierter Entscheid

Costs of CHF 500 were charged to the appellant.

Extrahierte Begründung

Because the legal aid request was refused and the appeal failed, costs were imposed on the appellant under Art. 66(1) BGG.

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